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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.2010, Az.: XI ZR 73/09
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19742
Aktenzeichen: XI ZR 73/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 06.03.2006 - AZ: 10 O 153/05

OLG Karlsruhe - 18.02.2009 - AZ: 17 U 36/08

BGH, 13.07.2010 - XI ZR 73/09

Redaktioneller Leitsatz:

Eine ausdrücklich aufrecht erhaltene Rüge der Unzulässigkeit einer Aussageverweigerung ist als Antrag auf Durchführung eines Zwischenverfahrens im Sinne des § 387 ZPO zu werten.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Juli 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers,
den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2009 in der Fassung des Berichtungsbeschlusses vom 25. Februar 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage eines Zwischenverfahrens über das Aussageverweigerungsrecht des Zeugen A. beanstandet, weil die Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt habe, übersieht sie, dass in der Rüge der Unzulässigkeit der Aussageverweigerung, die die Beklagte ausdrücklich aufrecht erhalten hat, ein Antrag auf Durchführung eines Zwischenverfahrens im Sinne des § 387 ZPO zu sehen ist (Zöller/ Greger, ZPO, 28. Auflage, § 387, Rn. 2); die Ausführungen des Berufungsgerichts waren daher durch das Prozessverhalten der Beklagten veranlaßt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 51.180,32 €.

Wiechers
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias

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