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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.2010, Az.: 4 StR 301/10
Begründetheit der Revision bzgl. der Vollziehung einer Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19971
Aktenzeichen: 4 StR 301/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hagen - 17.02.2010

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 13.07.2010 - 4 StR 301/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 13. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. Februar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von einem Jahr und sieben Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NJW 2008, 1173; Beschluss vom 8. April 2008 - 4 StR 21/08).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Roggenbuck
Mutzbauer
Bender

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