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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.2010, Az.: 4 StR 234/10
Verwerfung der Revision als unbegründet aufgrund fehlendem Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19696
Aktenzeichen: 4 StR 234/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bochum - 19.11.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Geiselnahme

BGH, 13.07.2010 - 4 StR 234/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. Juli 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass das Landgericht eine Maßregel nach § 64 StGB rechtsfehlerfrei mangels einer hinreichend konkreten Behandlungsaussicht (zu den weiteren Voraussetzungen vgl. Fischer StGB 57. Aufl. § 64 Rdn. 4 m.w.N.) abgelehnt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Roggenbuck
Mutzbauer
Bender

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