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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.2010, Az.: 3 StR 241/10
Verwerfung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand aufgrund unzureichender Begründung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22068
Aktenzeichen: 3 StR 241/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Osnabrück - 19.05.2009

Rechtsgrundlage:

§ 45 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes

BGH, 13.07.2010 - 3 StR 241/10

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 13. Juli 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Nebenklägerin B. , sie in die versäumte Frist zur Begründung der mit ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. Mai 2009 erhobenen Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht wiedereinzusetzen, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Revision der Nebenklägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der von der Nebenklägerin mit Schriftsatz vom 7. August 2009 (vorsorglich) gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Begründung für die erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts ist als unzulässig zu verwerfen, da er nicht in der erforderlichen Weise begründet ist (§ 45 StPO). Macht der Beschwerdeführer geltend, fehlende Akteneinsicht habe die formgerechte Formulierung einer Verfahrensrüge verhindert, muss er die beabsichtigte Rüge so genau mitteilen, wie dies ohne Akteneinsicht möglich ist, und darlegen, inwieweit er dadurch an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 44 Rn. 7 a).

2

Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner aaO § 473 Rn. 10 a).

Becker
von Lienen
Sost-Scheible
Schäfer
Mayer

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