Beschl. v. 13.07.2010, Az.: 3 StR 241/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
Landgericht Osnabrück - 19.05.2009
Verfahrensgegenstand:
Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes
hier: Revision des Angeklagten
BGH, 13.07.2010 - 3 StR 241/10
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. Juli 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. Mai 2009 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass
- a)
von der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten ein Monat Freiheitsstrafe als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt;
- b)
von einer weitergehenden Entscheidung über die Schmerzensgeldforderung der Nebenklägerin S. B. abgesehen wird.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin S. B. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- 4.
Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin M. B. im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision der Nebenklägerin nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 473 Rn. 10 a).
Becker
von Lienen
Sost-Scheible
Schäfer
Mayer
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