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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.2010, Az.: 3 StR 241/10
Verkürzung einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe um einen Monat aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22030
Aktenzeichen: 3 StR 241/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

Landgericht Osnabrück - 19.05.2009

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes
hier: Revision des Angeklagten

BGH, 13.07.2010 - 3 StR 241/10

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. Juli 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. Mai 2009 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass

    1. a)

      von der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten ein Monat Freiheitsstrafe als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt;

    2. b)

      von einer weitergehenden Entscheidung über die Schmerzensgeldforderung der Nebenklägerin S. B. abgesehen wird.

  1. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  2. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin S. B. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

  3. 4.

    Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin M. B. im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision der Nebenklägerin nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 473 Rn. 10 a).

Becker
von Lienen
Sost-Scheible
Schäfer
Mayer

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