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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.2010, Az.: 5 StR 231/10
Revision im Fall einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19959
Aktenzeichen: 5 StR 231/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 22.01.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u. a.

BGH, 08.07.2010 - 5 StR 231/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22. Januar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ungeachtet der heiklen Beweislage hat sich das Landgericht von der Täterschaft des Angeklagten aufgrund einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung zu überzeugen vermocht.

Basdorf
Raum
Schneider
König
Bellay

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