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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.2010, Az.: 4 StR 79/10
Antrag auf Fristverlängerung zur Begründung einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 20211
Aktenzeichen: 4 StR 79/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 356a S. 2 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2013, 196

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 08.07.2010 - 4 StR 79/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrügen des Verurteilten und seiner Verteidiger werden auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrügen des Verurteilten (Schreiben vom 29. Juni 2010) und seiner Verteidiger Rechtsanwalt H. (Schriftsatz vom 30. Juni 2010) und Rechtsanwalt S. (Schriftsatz vom 2. Juli 2010) haben jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung vom 1. Juni 2010 den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Der Senat hat bei dieser Entscheidung weder Verfahrensstoff berücksichtigt, zu dem der Verurteilte nicht hätte Stellung nehmen können, noch hat er zu beachtenden Vortrag unberücksichtigt gelassen. Insbesondere lässt sich ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht daraus herleiten, dass der Senat in dem Beschluss, mit dem er - unter anderem - die Revision als unzulässig verworfen hat, nicht auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Januar 2010 eingegangen ist, mit dem dieser die Revision begründet hat. Soweit der Verurteilte geltend macht, dass der Senat das Schreiben vom 17. Dezember 2009 unbeachtet gelassen hat, kann dahinstehen, ob es der Wahrheit entspricht, dass der Verurteilte ein solches Schreiben verfasst und an das Landgericht Schwerin übersandt hat; jedenfalls befand und befindet sich ein solches Schreiben weder in der Sachakte (wie eine Nachfrage bei der aktenführenden Stelle bestätigt hat) noch im Senatsheft.

2

Der Senat konnte über die Anhörungsrügen entscheiden, obwohl Rechtsanwalt S. im Schriftsatz vom 2. Juli 2010 eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Anhörungsrüge beantragt hat. Denn eine solche Verlängerung der (inzwischen abgelaufenen) gesetzlichen Frist des § 356a Satz 2 StPO ist nicht möglich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., Vor § 42 Rdn. 5).

Ernemann
Solin-Stojanovic
Roggenbuck
Mutzbauer
Bender

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