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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.2010, Az.: 3 StR 117/10
Maßgeblicher Faktor i.R.d. Bestimmung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 08.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21143
Aktenzeichen: 3 StR 117/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 21.08.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 08.07.2010 - 3 StR 117/10

Redaktioneller Leitsatz:

Für die Frage, ob eine zu kompensierende Verfahrensverzögerung vorliegt, ist (auch) die Gesamtdauer des Verfahrens maßgeblich.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. Juli 2010,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
Richter am Bundesgerichtshof von Lienen,
Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,
Mayer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten R. M. ,
Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten J. M. ,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. August 2009 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt; jeder Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten der Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - jeweils in nicht geringer Menge - schuldig gesprochen. Den Angeklagten R. M. hat es zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; gegen den Angeklagten J. M. hat es eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Außerdem hat es die sichergestellten Betäubungsmittel (14.851,54 g Heroingemisch mit einem Wirkstoffanteil von etwa 9.676 g Heroinhydrochlorid) und den bei der Tat verwendeten Pkw nebst Kennzeichen eingezogen. Mit ihrer wirksam auf den Strafausspruch beschränkten, zum Nachteil der Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Die Angeklagten wenden sich mit ihren auf die Sachrüge gestützten Rechtsmitteln gegen ihre Verurteilungen; der Angeklagte J. M. hat seine Revision in der Hauptverhandlung auf den Strafausspruch beschränkt.

2

Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten sind aus den Gründen der jeweiligen Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Es kann dahinstehen, ob der nach Eingang der Revisionsbegründungsschriften der Angeklagten bis zur Übersendung der Akten an den Generalstaatsanwalt in Düsseldorf eingetretene Zeitablauf als unangemessen lang zu bewerten ist; denn jedenfalls mit Blick auf die Gesamtdauer des Verfahrens liegen die Voraussetzungen einer zu kompensierenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht vor.

Becker
von Lienen
Sost-Scheible
Schäfer
Mayer

Von Rechts wegen

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