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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.2010, Az.: 2 StR 252/10
Verwerfung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19208
Aktenzeichen: 2 StR 252/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gießen - 11.01.2010

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberischer Erpressung

BGH, 07.07.2010 - 2 StR 252/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Juli 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 11. Januar 2010 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist, als unbegründet verworfen; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Ott

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