Beschl. v. 07.07.2010, Az.: 2 StR 252/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Gießen - 11.01.2010
Verfahrensgegenstand:
Schwere räuberischer Erpressung
BGH, 07.07.2010 - 2 StR 252/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Juli 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 11. Januar 2010 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist, als unbegründet verworfen; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Ott
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