Beschl. v. 05.07.2010, Az.: 5 StR 244/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 16.03.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Vorsätzliche Körperverletzung
BGH, 05.07.2010 - 5 StR 244/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. Juli 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zum erforderlichen Teilfreispruch wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.
Basdorf
Raum
Schaal
König
Bellay
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.