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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.2010, Az.: 5 StR 244/10
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19721
Aktenzeichen: 5 StR 244/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 16.03.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vorsätzliche Körperverletzung

BGH, 05.07.2010 - 5 StR 244/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zum erforderlichen Teilfreispruch wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

Basdorf
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