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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.2010, Az.: IX ZR 129/09
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19210
Aktenzeichen: IX ZR 129/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 11.07.2008 - AZ: 4 O 1506/07

OLG Bremen - 25.05.2009 - AZ: 3 U 31/08

BGH, 01.07.2010 - IX ZR 129/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 1. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 25. Mai 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.387,80 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

2

1.

Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats, wonach der Anwalt verpflichtet ist, im Falle drohender Verjährung einen Rechtsverlust des Mandanten zu verhindern und hierbei insbesondere den Gesichtspunkt des sichersten Weges zu wahren hat (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, NJW 1992, 820; v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560, 1562 Rn. 17), liegt nicht vor. Das Berufungsgericht konnte davon ausgehen, dass vorliegend die Beklagte lediglich verpflichtet war, den Kläger auf die drohende Verjährung hinzuweisen; eine besondere Nachdrücklichkeit oder gar deren Wiederholung war nicht erforderlich (vgl. BGHZ 126, 217, 220; BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323). Im Rahmen einzelfallbezogener Würdigung des Inhalts des Schreibens vom 11. September 2004 hat das Berufungsgericht eine diesen Anforderungen entsprechende Belehrung des Mandanten annehmen können.

3

2.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp

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