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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.2010, Az.: IX ZB 84/09
Recht eines Treuhänders auf Information der Insolvenzgläubiger über Umstände zur Versagung einer Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensphase
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 20429
Aktenzeichen: IX ZB 84/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Dresden - 25.02.2008 - AZ: 551 IN 411/02

LG Dresden - 25.02.2009 - AZ: 5 T 267/08

Rechtsgrundlage:

§ 292 Abs. 2 InsO

Fundstellen:

InsbürO 2010, 357-358

MDR 2010, 1083

NJW-Spezial 2010, 662

NZI 2010, 781-782

WM 2010, 1609-1610

ZInsO 2010, 1498-1499

ZVI 2010, 356-357

BGH, 01.07.2010 - IX ZB 84/09

Amtlicher Leitsatz:

Der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase darf die Insolvenzgläubiger von Umständen unterrichten, welche die Versagung der Restschuldbefreiung begründen können, auch wenn ihm diese Aufgabe nicht eigens übertragen worden ist.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 1. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 25. Februar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag des Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt, weil dieser in der Wohlverhaltensphase Einkünfte erheblichen Umfangs verschwiegen hatte. Die entsprechende Information hatte der Beteiligte zu 1 aus einem Schreiben des Treuhänders (Beteiligter zu 2) bezogen. Der Treuhänder hatte den Sachverhalt mit einem gleich lautenden Schreiben an alle Gläubiger mitgeteilt und bemerkt, auf Antrag eines Gläubigers sei insoweit wohl dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts ist ohne Erfolg geblieben.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist statthaft (§§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

3

Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob ein Treuhänder den Gläubigern Gründe, welche die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen können, unmittelbar mitteilen darf, ist für die Wohlverhaltensphase zweifelsfrei zu bejahen. Dies zeigt bereits die Regelung in § 292 Abs. 2 InsO. Danach kann die Gläubigerversammlung dem Treuhänder die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (Satz 1). In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt (Satz 2). Ein solcher Auftrag der Gläubiger an den Treuhänder wurde hier zwar nicht erteilt. Die Regelung des § 292 Abs. 2 InsO zeigt aber, dass ein Zusammenwirken von Gläubigern und Treuhänder in der Wohlverhaltensphase erlaubt ist, um den Gläubigern die für einen Versagungsantrag erforderliche Kenntnis von einem Versagungsgrund zu vermitteln. Der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase hat zwar auch Belange des Schuldners zu wahren. Eine absolute Neutralität sieht das Gesetz jedoch nicht vor.

4

Ob diese Frage für das Insolvenzverfahren anders zu beantworten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Die von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen der Amtsgerichte Hamburg (ZInsO 2004, 1324) und Memmingen (RPfleger 2006, 667) betreffen insofern Sonderfälle, als dort Verstöße gegen § 45 Abs. 1 Nr. 3 und § 43a Abs. 4 BRAO angenommen wurden.

5

Die weitere von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die unzulässige Initiierung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung die Unzulässigkeit des daraufhin gestellten Versagungsantrags nach sich zieht, stellt sich ebenfalls nicht.

Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp

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