Beschl. v. 01.07.2010, Az.: 4 StR 197/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Rostock - 03.11.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Versuchter Totschlag u. a.
BGH, 01.07.2010 - 4 StR 197/10
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 3. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils zur Klarstellung dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ernemann
Solin-Stojanovic
Roggenbuck
Franke
Bender
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