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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.2010, Az.: IV ZR 101/08
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie mangels Entscheidungserfordernisses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 18488
Aktenzeichen: IV ZR 101/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kiel - 30.03.2007 - AZ: 5 O 1/06

OLG Schleswig - 10.04.2008 - AZ: 16 U 46/07

BGH, 30.06.2010 - IV ZR 101/08

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. Juni 2010
durch
den Richter Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Felsch, Dr. Karczewski und Lehmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. April 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung der Aussage des Zeugen B. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, hat der Senat geprüft, sie greift nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) einschließlich der Kosten der Streithelferin.

Streitwert: 250.308,81 €

Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Dr. Karczewski
Lehmann

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