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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.2010, Az.: VI ZR 201/09
Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Bescheidung aller Einzelpunkte eines Parteivortrags i.R.d. Art. 103 Abs. 1 GG
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19572
Aktenzeichen: VI ZR 201/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 01.10.2008 - AZ: 6 O 422/06

OLG Celle - 14.05.2009 - AZ: 13 U 233/08

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 28.06.2010 - VI ZR 201/09

Redaktioneller Leitsatz:

Nach Art. 103 Abs. 1 GG haben die Gerichte das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Vorschrift gewährt allerdings keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Juni 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Zoll und Wellner,
die Richterin Diederichsen und
den Richter Stöhr
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 12. Mai 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 27. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 -III ZR 263/04 -NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr. vgl. BVerfGE 21, 191, 194 [BVerfG 15.02.1967 - 2 BvR 658/65]; 70, 288, 294). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

3

Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge des Klägers wiederholte Vorbringen, insbesondere auch hinsichtlich der Abgrenzung tatsächlicher und wertender Elemente, des fehlenden satirischen Untertons und des Gesichtpunkts der Schmähkritik in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift hat der Senat auch nicht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das Berufungsgericht gebilligt und so eine nach der Auffassung des Klägers gegebene Gehörsverletzung fortgesetzt.

Galke
Zoll
Wellner
Diederichsen
Stöhr

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