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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.2010, Az.: VII ZR 124/09
Auswirkung einer unberechtigten Verweigerung der Abnahme auf die Mängelhaftung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17961
Aktenzeichen: VII ZR 124/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kiel - 20.01.2009 - AZ: 11 O 143/07

OLG Schleswig - 12.06.2009 - AZ: 17 U 15/09

Fundstellen:

BauR 2010, 1640

IBR 2010, 561

BGH, 24.06.2010 - VII ZR 124/09

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Juni 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Bauner,
die Richterin Safari Chabestari und
die Richter Dr. Eick und Halfmeier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Auftraggeber müsse sich auch bei einer unberechtigten Verweigerung der Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB Mängel vorbehalten, um diese später geltend machen zu können, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, da ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 20.507,78 €

Kniffka
Bauner
Safari
Chabestari
Eick
Halfmeier

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