Beschl. v. 24.06.2010, Az.: VII ZR 124/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kiel - 20.01.2009 - AZ: 11 O 143/07
OLG Schleswig - 12.06.2009 - AZ: 17 U 15/09
Fundstellen:
BauR 2010, 1640
IBR 2010, 561
BGH, 24.06.2010 - VII ZR 124/09
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Juni 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Bauner,
die Richterin Safari Chabestari und
die Richter Dr. Eick und Halfmeier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Auftraggeber müsse sich auch bei einer unberechtigten Verweigerung der Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB Mängel vorbehalten, um diese später geltend machen zu können, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, da ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 20.507,78 €
Kniffka
Bauner
Safari
Chabestari
Eick
Halfmeier
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