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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.2010, Az.: IX ZR 246/09
Allgemeinheit der Frage nach einem stillschweigend vereinbarten Aufrechnungsverbot hinsichtlich einem Factor von Dritten abgetretener Forderungen i.R.e. Zentralregulierungsvertrags oder Factoringvertrags
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 20208
Aktenzeichen: IX ZR 246/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 29.02.2008 - AZ: 19 O 56/07

OLG Hamm - 05.02.2009 - AZ: I-2 U 98/08

BGH, 24.06.2010 - IX ZR 246/09

Redaktioneller Leitsatz:

Die Frage, ob einem Zentralregulierungs- oder Factoring-Vertrag ein stillschweigend vereinbartes Aufrechnungsverbot im Hinblick auf solche Forderungen zukommt, welche dem Factor von Dritten abgetreten worden sind, ist anhand der Regelungen des jeweils vereinbarten Vertragswerks zu beantworten und kann daher einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 24. Juni 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 299.839,42 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

2

Die Frage, ob einem Zentralregulierungs- oder Factoring-Vertrag ein stillschweigend vereinbartes Aufrechnungsverbot im Hinblick auf solche Forderungen zukommt, welche dem Factor von Dritten abgetreten worden sind, stellt sich nicht allgemein, sondern ist danach zu beantworten, welche Regelungen das jeweils vereinbarte Vertragswerk enthält. Im vorliegenden Fall sieht der Zentralregulierungsvertrag, dem die Schuldnerin beigetreten ist, ausdrücklich die Möglichkeit der Erfüllung durch Auf- oder Verrechnung vor.

3

Der Streitfall bietet auch keinen Anlass zu einer Klärung des Anwendungsbereichs der Rechtsprechung des Senats zur insolvenzrechtlichen Unzulässigkeit von Konzernverrechnungsklauseln. Die Abtretungen, welche die Aufrechnungslage begründeten, sind vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Von einer stillen Zession, welche die Möglichkeit eröffnete, die Abtretung nach Bedarf offen zu legen oder dies zu unterlassen, kann nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht ausgegangen werden. Etwa notwendige Korrekturen zum Schutze der Masse lassen sich über § 96 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 130, 131 InsO erreichen.

4

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape

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