Beschl. v. 24.06.2010, Az.: IX ZR 209/07
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Lübeck - 24.08.2006 - AZ: 6 O 103/05
OLG Schleswig - 25.10.2007 - AZ: 11 U 124/06
BGH, 24.06.2010 - IX ZR 209/07
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 24. Juni 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Oktober 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 56.243,99 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision dargelegt. Das Berufungsgericht ist von zutreffenden Rechtssätzen ausgegangen. Insbesondere ist es bei der Abgrenzung der haftungsausfüllenden Kausalität von möglichen Zurechnungsfragen nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Die Frage, ob der Mandant des Beklagten ohne den angenommenen Beratungsfehler die Vergabe des ausgeschriebenen Forstes an sich hätte durchsetzen können, betrifft keine Reserveursache.
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
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