Beschl. v. 24.06.2010, Az.: 4 StR 175/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Saarbrücken - 17.12.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug
BGH, 24.06.2010 - 4 StR 175/10
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. Juni 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen T. ohne Rechtsfehler als - ersichtlich: aus tatsächlichen Gründen - für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die hierfür gegebene Begründung, die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache, er habe sich am 23. Juli 2009 nicht im Kebabladen des Zeugen Ö. aufgehalten, sei für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin K. unerheblich, weil diese nicht behauptet habe, den Zeugen T. dort gesehen zu haben. Hierzu hat sich das Landgericht in seinen Feststellungen, in denen es die Identität des Imbissbesuchers ausdrücklich offen gelassen hat (UA 32), auch nicht in Widerspruch gesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 1996 - 4 StR 373/96, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 22).
Ernemann
Solin-Stojanovic
Cierniak
RiBGH Dr. Franke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann
Mutzbauer
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