Beschl. v. 23.06.2010, Az.: 2 StR 53/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 02.10.2009
LG Frankfurt am Main - 28.12.2009
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 23.06.2010 - 2 StR 53/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
am 23. Juni 2010
gemäß §§ 349 Abs. 1, 346 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Dezember 2009, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2009 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.
- 3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Roggenbuck
Appl
Schmitt
Krehl
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