Beschl. v. 23.06.2010, Az.: 2 StR 265/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Gera - 17.12.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Vergewaltigung u. a.
BGH, 23.06.2010 - 2 StR 265/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23. Juni 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 17. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Urteilsformel wird dahin abgeändert, dass der Teilfreispruch entfällt (vgl. BGHSt 44, 196, 202; Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 260 Rn. 13 m. w. N.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Schmitt
Krehl
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.