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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.2010, Az.: IX ZR 187/08
Herleitung einer Pflicht des Gerichts zur Befolgung der von der Partei gewünschten Beweiswürdigung aus Art. 103 Abs. 1 GG
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 18645
Aktenzeichen: IX ZR 187/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 15.02.2008 - AZ: 17 O 251/07

OLG Köln - 02.09.2008 - AZ: 25 U 7/08

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 17.06.2010 - IX ZR 187/08

Redaktioneller Leitsatz:

Die fehlerhafte Rechtsanwendung eines Gerichts, ohne einen Rechtssatz aufzustellen, ist keine Divergenz.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 17. Juni 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. September 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.027,77 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt.

2

1.

Die Revision ist nicht zur Einheitlichkeitssicherung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten geboten. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht festgestellten Pflichtverletzung des Beklagten im Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Zedenten F. hat das Berufungsgericht den Sachvortrag des Beklagten ersichtlich umfassend zur Kenntnis genommen. Der Beklagte mag die Umstände anders würdigen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt aber nicht die Pflicht des Gerichts, der von der Partei gewünschten Beweiswürdigung zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346).

3

2.

Eine Zulassung ist nicht wegen des vom Berufungsgericht angenommenen Schadens des Zedenten geboten.

4

Der Ursachenzusammenhang zwischen anwaltlicher Pflichtverletzung und Schaden des Mandanten bemisst sich danach, wie sich der Mandant verhalten hätte, wenn er pflichtgemäß beraten worden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - IX ZR 124/00, NJW 2002, 593, 594; Fischer in Zugehör/ Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch für Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 991 m.w.N.).

5

Insoweit hat das Berufungsgericht, ohne einen Rechtssatz aufzustellen, lediglich eine fehlerhafte, die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beachtende Rechtsanwendung vorgenommen, was eine Divergenz nicht begründet (BGHZ 154, 288, 293). Diese wird von der Beschwerde auch nicht geltend gemacht.

6

Auch Willkür liegt insoweit nicht vor. Hierfür reicht eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass eine fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtsfolge muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BGHZ 154, 288, 299 f).

Hierfür liegen Anhaltspunkte nicht vor. Solche werden von der Beschwerde auch nicht aufgezeigt. Es liegt ein schlichter Rechtsanwendungsfehler vor.

Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Pape

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