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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.06.2010, Az.: VIII ZR 125/10
Einlegung einer Beschwerde beim Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17727
Aktenzeichen: VIII ZR 125/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Köln - 27.05.2008 - AZ: 201 C 12/08

LG Köln - 18.03.2010 - AZ: 1 S 195/08

Fundstelle:

WuM 2010, 647

BGH, 15.06.2010 - VIII ZR 125/10

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Juni 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
den Richter Dr. Frellesen,
die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie
den Richter Dr. Bünger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. März 2010 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 4.612 €

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist Satz 2 dieser Vorschrift nicht einschlägig, weil das Berufungsgericht die Berufung der Kläger nicht (als unzulässig) verworfen, sondern (als unbegründet) zurückgewiesen hat. Überdies ist die Beschwerde entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3, § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und auch aus diesem Grunde unzulässig.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger

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