Beschl. v. 15.06.2010, Az.: 4 StR 173/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Rostock - 30.10.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Räuberischer Erpressung u.a.
BGH, 15.06.2010 - 4 StR 173/10
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 15. Juni 2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 30. Oktober 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahin ergänzt, dass der Angeklagte R. unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Rostock vom 20. Dezember 2007 (Az.: 25 Ls 577/07 - 416 Js 15964/07) und vom 11. Juni 2008 (Az.: 21 Ls 136/08 - 425 Js 3191/08) und unter Einbeziehung der dort jeweils verhängten Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ernemann
Solin-Stojanovic
Cierniak
Franke
Bender
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