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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.06.2010, Az.: 2 StR 2/10
Revision gegen ein Urteil
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17934
Aktenzeichen: 2 StR 2/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Gera - 25.09.2009 - AZ: 820 Js 24318/07 10 Ds

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 10.06.2010 - 2 StR 2/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. Juni 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 28. September 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel auf Antrag des Generalbundesanwalts dahingehend ergänzt, dass die Bildung der Gesamtstrafe unter Auflösung der durch Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 25. September 2009 (820 Js 24318/07 10 Ds) gebildete Gesamtstrafe erfolgt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt

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