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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.2010, Az.: 2 StR 146/10
Anfechtung eines Urteils durch einen Nebenkläger mit dem Ziel der Veränderung einer Rechtsfolge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17928
Aktenzeichen: 2 StR 146/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bonn - 24.11.2009

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Mord u. a.
hier: Revision der Nebenklägerin P.

BGH, 09.06.2010 - 2 StR 146/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 9. Juni 2010
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. November 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht Bonn hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, unerlaubtem Führen eines einer Schusswaffe gleichgestellten Gegenstandes und unerlaubtem Umgang mit Molotowcocktails zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin, die die allgemeine Sachrüge erhoben hat.

3

Die Revision ist unzulässig.

4

Der Revisionsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Nebenkläger können ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird (§ 80 Abs. 3 JGG, § 400 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch für die möglicherweise von der Nebenklägerin erstrebte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (BGH NStZ 2007, 166). Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10 sowie den Beschluss des Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 StR 528/09).

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