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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.2010, Az.: 2 ARs 107/10
Anhörungsrüge wegen Verwertung von Tatsachen oder Beweisergebnissen zum Nachteil des Verurteilten ohne seine Anhörung und Übergehen des zu berücksichtigenden Vorbringens des Verurteilten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17302
Aktenzeichen: 2 ARs 107/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Celle - AZ: 1 Ws 85/10

Rechtsgrundlage:

§ 33a StPO

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

BGH, 08.06.2010 - 2 ARs 107/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Juni 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die auf § 33a StPO gestützte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigende Vorbringen des Verurteilten übergangen. Sein Vorbringen hat auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.

Rissing-van Saan
Fischer
Appl

Verkündet am: 8. Juni 2010

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