Beschl. v. 08.06.2010, Az.: 1 StR 222/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Marburg - 27.01.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gewerbsmäßige Steuerhehlerei
BGH, 08.06.2010 - 1 StR 222/10
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Juni 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 27. Januar 2010 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 1.092.459,15 EUR - aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. April 2010 dargelegten Gründen - entfällt (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO), auch hinsichtlich der Mitangeklagten D. , B. und P. (§ 357 StPO), da die Nachprüfung des Urteils im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte B. trägt drei Viertel der Kosten seines Rechtsmittels sowie seiner hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Im Übrigen trägt diese die Staatskasse.
Nack
Wahl
Hebenstreit
Graf
Sander
Verkündet am: 8. Juni 2010
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