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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.06.2010, Az.: IV ZR 310/07
Bestehen eines Anspruchs gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) auf konkrete Gutschrift von Bonuspunkten; Anspruch auf Auskunft zur Vorbereitung eines Anspruches auf Gewährung von Bonuspunkten für bestimmte Geschäftsjahre
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 02.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17756
Aktenzeichen: IV ZR 310/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Karlsruhe - 24.10.2006 - AZ: 2 C 145/05

LG Karlsruhe - 08.11.2007 - AZ: 6 S 55/06

Rechtsgrundlagen:

§ 51 Abs. 2 VBLS

§ 98 Abs. 5 VBLS a.F.

Fundstelle:

ZTR 2010, 535-536

BGH, 02.06.2010 - IV ZR 310/07

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
den Richter Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Felsch und Lehmann
im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 7. Mai 2010 eingereicht werden konnten,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 8. November 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Auskunft über die in den Geschäftsjahren 2002 und 2003 erzielten Gewinne und Überschüsse auf die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.

  2. 2.

    Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit das Landgericht festgestellt hat, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zum 31. Dezember 2001 oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspricht.

  3. 3.

    Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

  4. 4.

    Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

  5. 5.

    Streitwert: 3.500,- EUR

Tatbestand

1

I.

Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003, im Folgenden: VBLS) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell nach versicherungsmathematischen Grundsätzen beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

2

II.

In dem eingeführten Betriebsrentensystem beruht die Berechnung der monatlichen Betriebsrente auf der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte, die sich unter anderem für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, für soziale Komponenten und - im Rahmen einer Überschussbeteiligung nach §§ 19 ATV, 68 f. VBLS - als Bonuspunkte ergeben können.

3

In Versorgungspunkte umgerechnet wurden auch die bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften der Versicherten, die die Beklagte wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen hat. Dabei unterscheiden die Übergangsregelungen die Versicherten, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten wurden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen.

4

III.

Die Beklagte hat der am 27. September 1944 geborenen Klägerin eine Startgutschrift für rentennahe Versicherte zum 31. Dezember 2001 in Höhe von 42,80 Punkten erteilt (das entspricht einem Wert von monatlich 171,20 EUR). Seit dem 1. Oktober 2004 erhält die Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von 144,47 EUR netto. Bei der Berechnung der Betriebsrente sind Bonuspunkte nicht einbezogen und sind auch in den von der Beklagten erteilten so genannten Versicherungsnachweisen nicht ausgewiesen. Der Verwaltungsrat der Beklagten hat für die Geschäftsjahre 2002 und 2003 entschieden, dass dem das Versorgungskonto I betreffenden Abrechnungsverband, dem die Klägerin angehört, keine Bonuspunkte zugeteilt werden.

5

Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte ihr eine höhere monatliche Rente zu zahlen. Ihre Betriebsrente sei nach den früheren vor der Systemumstellung geltenden Satzungsbestimmungen zu ermitteln. Durch die Berechnung der Startgutschrift nach den Regeln für rentennahe Versicherte werde sie in ihrem unter Geltung der alten Satzung erdienten Besitzstand verletzt, ohne dass hierfür hinreichende Rechtfertigungsgründe dargetan und nachgewiesen seien. Zudem hält sie die jährliche Anpassung der Betriebsrente um 1% gemäß § 39 VBLS nicht für ausreichend. Darüber hinaus verlangt sie Auskunft über die von der Beklagten in den Geschäftsjahren 2002 und 2003 erzielten Überschüsse, um einen ihrer Ansicht nach gegebenen Anspruch auf konkrete Gutschrift von Bonuspunkten verfolgen und um überprüfen zu können, ob die "Ermessensentscheidung" der Beklagten über die Zuteilung von Bonuspunkten den satzungsgemäßen Vorgaben entspricht. Ihrer Ansicht nach hätte eine zeitnahe Zuteilung von Bonuspunkten aus den in den Geschäftsjahren 2002 und 2003 erzielten Überschüssen erfolgen müssen. Zudem hätten die Überschüsse nicht durch im Einzelnen nicht nachvollziehbare "technische Austritte" aufgrund der im Laufe des jeweiligen Geschäftsjahres eingetretenen Versicherungsfälle verringert werden dürfen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, welche Rechengrößen der Überschussermittlung zugrunde lägen.

6

Das Amtsgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin für 2002 und 2003 über die erzielten Gewinne und Überschüsse Auskunft zu erteilen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zum 31. Dezember 2001 oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspricht; die weitergehende Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Parteien ihre bisherigen Begehren weiter mit Ausnahme der von der Klägerin ursprünglich zusätzlich beantragten Gewährung eines halben Bonuspunktes für das Geschäftsjahr 2002 und eines Bonuspunktes für das Geschäftsjahr 2003; der entsprechende Antrag war nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Klägerin hat insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht die Klage im Hinblick auf das geltend gemachte Auskunftsbegehren abgewiesen hat; im Übrigen ist die Revision der Klägerin unbegründet. Die Revision der Beklagten wendet sich erfolgreich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zum 31. Dezember 2001 oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspricht.

8

I.

Die Klägerin kann nicht verlangen, dass ihre Betriebsrente nach den früheren, vor der Systemumstellung geltenden Satzungsbestimmungen ermittelt wird. Das Berufungsgericht hat die Systemumstellung vielmehr zu Recht für zulässig erachtet und die entsprechenden Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte als wirksam angesehen.

9

1.

Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert werden konnte. Mit Urteil vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101) hat er dies bestätigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere auch für die Zugrundelegung der fiktiven, sich bei Vollendung des 63. Lebensjahres ergebenden Versorgungsrente (BGHZ 178, 101 Tz. 39-45), die Festschreibung der Rechengrößen, wie etwa des Entgelts, des Familienstandes und der Steuerklasse zum Umstellungsstichtag (BGHZ aaO Tz. 46 ff.). Zudem begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass den rentennahen Versicherten lediglich im Rahmen einer Besitzstandsregelung die Vorteile aus der Halbanrechnung von Vordienstzeiten belassen werden, eine Vollanrechnung aber nicht stattfindet (BGHZ aaO Tz. 54-59). Im Einzelnen wird ergänzend auf die Ausführungen in den genannten Senatsurteilen verwiesen.

10

Die Klägerin kann sich ferner nicht mit Erfolg auf die Berücksichtigung unterschiedlicher Nettoversorgungssätze bei der Gesamtversorgung berufen. Zu ihren Gunsten greift die Übergangsregelung des § 98 Abs. 5 VBLS a.F., die hinsichtlich der die so genannte Linearisierung der Versorgungssätze einführenden 25. Satzungsänderung galt, und die über § 79 Abs. 2 Satz 3 VBLS auch für die Berechnung der Startgutschriften der rentennahen Versicherten anzuwenden ist. Entsprechend der Annahme des Berufungsgerichts ist für eine von der Klägerin angestrebte noch günstigere Kombination aus unterschiedlichen Versorgungssätzen eine nachvollziehbare Grundlage weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auch die Revision führt hierfür nichts an.

11

2.

Darüber hinaus ist die gemäß § 39 VBLS auf 1% pro Jahr beschränkte Rentenanpassung nicht zu beanstanden. Der Senat hat im Urteil vom 17. September 2008 (IV ZR 191/05 - VersR 2008, 1524) der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugestimmt, wonach die Änderung des Anpassungsmaßstabs gegenüber der früheren Anknüpfung an die Erhöhung oder Verminderung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes jedenfalls derzeit den Zweck der Existenzsicherung des Versicherten im Alter nicht beeinträchtigt. Es ist Sache der Tarifvertragsparteien, im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums auf eine eventuelle Änderung der Verhältnisse angemessen zu reagieren.

12

3.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Klageanträge Ziff. 1 bis 6 - wie vom Berufungsgericht angenommen - zurückzuweisen waren. Soweit das Berufungsgericht - ohne darauf gerichteten ausdrücklichen Klageantrag - festgestellt hat, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zum 31. Dezember 2001 oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspricht, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Auch insoweit war die Klage abzuweisen. Die Beklagte weist in ihrer Revisionsbegründung dabei zutreffend darauf hin, dass es dem Berufungsgericht nicht nachvollziehbar gelungen ist, eine greifbare Renteneinbuße festzustellen, nachdem insbesondere der vom Berufungsgericht regelmäßig gewählte Vergleich der tatsächlich gezahlten Zusatzrente mit dem von der vierten Fiktivberechnung ausgewiesenen Wert eine Besserstellung der Klägerin ergibt. Es ist nicht ersichtlich, worin bei der Klägerin der Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen liegen soll.

13

II.

Der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch durfte nicht abgewiesen werden. Das Berufungsgericht hat lediglich zu Recht den die Vorlage der versicherungstechnischen Bilanzen betreffenden (Hilfs-)Antrag Ziff. 7 zurückgewiesen.

14

1.

Zwar kann die Klägerin keine Auskunft zur Vorbereitung eines Anspruches auf Gewährung von Bonuspunkten für die Geschäftsjahre 2002 bzw. 2003 verlangen. Wie der Senat mit Urteilen vom 24. März 2010 (u.a. IV ZR 69/08 unter II 1 a aa und IV ZR 296/07 unter II 1 [jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen]) entschieden hat, besteht für ein solches Leistungsbegehren nach der hierfür allein maßgeblichen Satzung der Beklagten keine rechtliche Grundlage, wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist. Die Beklagte konnte und musste einen Anspruch auf Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten in bestimmter Höhe nicht einräumen (Senatsurteile aaO IV ZR 69/08 unter II 1 b bb und IV ZR 296/07 unter II 2).

15

2.

Das Berufungsgericht hat aber nicht erkannt, dass die Klägerin mit Hilfe der Auskunft nicht nur einen solchen - nicht gegebenen - Anspruch auf konkrete Gutschrift von Bonuspunkten verfolgen, sondern, wie sie ausdrücklich hervorgehoben hat, allgemein die "Ermessensentscheidung" der Beklagten über die Zuteilung von Bonuspunkten überprüfen will.

16

a)

Durch die Satzung der Beklagten wird den Versicherten ein Anspruch auf Zuteilung von Bonuspunkten lediglich dem Grunde nach eingeräumt, der das Recht umfasst, entsprechend den satzungsgemäßen Vorgaben an Überschüssen beteiligt zu werden. Soweit die Beklagte diesen Vorgaben nicht nachgekommen sein sollte, bleibt es den Versicherten grundsätzlich unbenommen, die gerichtliche Feststellung zu begehren, dass die ihnen erteilten Versicherungsnachweise in Bezug auf die (nicht) ausgewiesenen Bonuspunkte unverbindlich oder unwirksam sind. Andernfalls wäre der für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes abgeleitete wirkungsvolle Rechtsschutz nicht gewährleistet (vgl. BVerfG VersR 2000, 214, 215[BVerfG 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98] und VersR 2006, 489[BVerfG 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96] Tz. 61, 66, 70).

17

b)

Fehlen den Versicherten die für die Überprüfung des satzungsgemäßen Vorgehens der Beklagten erforderlichen Informationen, ist diese insoweit zur Auskunft verpflichtet.

18

aa)

Der Auskunftsanspruch ist aus der Regelung des § 51 Abs. 2 VBLS abzuleiten. Diese sieht vor, dass die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 VBLS zu erstellenden Versicherungsnachweise über die von den Versicherten erworbenen Anwartschaften auf Betriebsrente wegen Alters auch in Bezug auf die ausgewiesenen Bonuspunkte nur binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten - wobei die Wirksamkeit dieser Fristbestimmung zweifelhaft ist, hier aber offen bleiben kann - beanstandet werden können (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 2 VBLS). Schon daraus folgt grundsätzlich auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung; andernfalls liefe das Beanstandungsrecht der Versicherten leer. Jedenfalls besteht eine solche Verpflichtung im Hinblick auf einen effektiven Rechtsschutz nach § 242 BGB.

19

bb)

Umfang und Inhalt der Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können (MünchKomm-BGB/Krüger, 5. Aufl. § 260 Rdn. 40 m.w.N.). Demgemäß hat der Versicherte, der die Entscheidung der Beklagten über die Zuteilung von Bonuspunkten daraufhin überprüfen will, ob sie der Satzung entspricht, einen Anspruch auf Auskunft über die Ermittlung und die Verteilung des Überschusses auf der Grundlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanz. Dazu gehören unter anderem Angaben darüber, welches (fiktive) Kassenvermögen zugrunde gelegt wurde, wie sich das (fiktive) Kassenvermögen im Geschäftsjahr fortentwickelt hat, welcher Rechnungs-/Garantie-/"Ausgangszins" und welcher Zins für (fiktive) Kapitalerträge angesetzt wurde, über die Höhe der (fiktiven) Netto-Deckungsrückstellung, der - aus den jeweils vorangegangenen Geschäftsjahren vorgetragenen - Rückstellung für Überschussverteilung und des Überschusses, die Auswirkung der "technischen Austritte" auf die Höhe des Überschusses und die Rückstellung für Überschussverteilung, über die Verminderung des Überschusses um den Aufwand für soziale Komponenten und (fiktive) Verwaltungskosten und welche (künftigen) Risiken bei der Entscheidung über die Verwendung der Rückstellung für Überschussverteilung berücksichtigt wurden.

20

cc)

Der Auskunftsanspruch umfasst dagegen grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 140/99 - NJW-RR 2002, 1119 unter II 3 b und vom 31. März 1971 - VIII ZR 198/69 - LM § 810 BGB Nr. 5).

21

III.

Wegen des vom Berufungsgericht abgewiesenen Auskunftsanspruchs ist die Sache zurückzuverweisen, weil der Senat darüber nicht abschließend entscheiden kann. Die Parteien müssen Gelegenheit erhalten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats ergänzend vorzutragen. Dabei wird zunächst die Klägerin sachdienliche Anträge zu stellen haben. Sodann liegt es an der Beklagten zu entscheiden, ob die

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beantragten Auskünfte erteilt werden, damit die zwischen der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite streitige Frage der Zuteilung von Bonuspunkten alsbald in der Sache entschieden werden kann.

Terno
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Lehmann

Von Rechts wegen

Verkündet am: 2. Juni 2010

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