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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.06.2010, Az.: 5 StR 217/10
Gewährung eines Härteausgleichs bei der Strafenbildung i.R.d. Verhängung einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe anstelle eines gebotenen Härteausgleichs im Wege des Vollstreckungsmodells
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17714
Aktenzeichen: 5 StR 217/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 02.06.2010 - 5 StR 217/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 2. Juni 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht im Rahmen der von ihm verhängten zweiten Gesamtfreiheitsstrafe einen Härteausgleich bei der Strafenbildung anstelle des gebotenen (BGH NJW 2010, 1157; StraFo 2010, 163) Härteausgleichs im Wege des Vollstreckungsmodells gewährt hat, kann der Senat eine Beschwer des Angeklagten im Hinblick auf die äußerst milde Gesamtfreiheitsstrafe ausschließen.

Brause
Schaal
Schneider
König
Bellay

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