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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.06.2010, Az.: 5 StR 144/10
Abänderung eines Urteils unter Ermäßigung der Gesamtfreiheitsstrafe nach Einstellung einer von zwölf Taten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17726
Aktenzeichen: 5 StR 144/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 02.06.2010 - 5 StR 144/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 2. Juni 2010
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 9 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

    Demgemäß wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. Januar 2010 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte, soweit ihm unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last liegt, wegen elf (statt zwölf) Taten verurteilt ist.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahingehend geändert, dass die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten auf vier Jahre und drei Monate herabgesetzt wird.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  4. 4.

    Der Beschwerdeführer hat die verbliebenen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

    Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der für die Tat 9 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und

    sechs Monaten zur Folge. Im Hinblick auf den Wegfall dieser Einzelfreiheitsstrafe hat der Senat die Gesamtfreiheitsstrafe auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers um drei Monate ermäßigt (§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO).

    Im Hinblick auf den lediglich geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels erscheint es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbliebenen Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

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