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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.2010, Az.: 4 StR 552/09
Zulässigkeit der Umdeutung eines Rechtsmittels in eine Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 18473
Aktenzeichen: 4 StR 552/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Halle - 27.07.2009

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 01.06.2010 - 4 StR 552/09

Redaktioneller Leitsatz:

Die Umdeutung einer "Revision" gemäß § 300 StPO in eine Anhörungsrüge gemäß § 356 a StPO kommt nicht in Betracht, wenn ein solcher Rechtsbehelf unzulässig wäre.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 1. Juni 2010
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die erneute Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 27. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Der Verurteilte trägt die Kosten dieses Rechtsmittels.

Gründe

1

Die erneute Einlegung der Revision gegen das mit Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2009 rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Halle vom 27. Juli 2009 ist unzulässig. Eine Umdeutung des Rechtsmittels gemäß § 300 StPO in eine Anhörungsrüge gemäß § 356 a StPO kommt nicht in Betracht: Zum einen wäre ein solcher Rechtsbehelf unzulässig (§ 356 a Satz 2, 3 StPO); zum anderen gibt das Vorbringen des Verurteilten keinen Anlass zu der Annahme, er wolle die Verletzung rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren rügen.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Cierniak
Franke
Mutzbauer

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