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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.05.2010, Az.: AnwZ (B) 49/09
Vermutung eines Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts wegen einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis aufgrund des Erlasses eines Haftbefehls
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17599
Aktenzeichen: AnwZ (B) 49/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Niedersachsen - 24.03.2009 - AZ: AGH 27/08

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 31.05.2010 - AnwZ (B) 49/09

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Dr. Ernemann,
die Richterin Dr. Fetzer,
den Rechtsanwalt Dr. Frey und
die Rechtsanwältin Dr. Hauger
nach mündlicher Verhandlung am 31. Mai 2010
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. März 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 27. August 2008 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

2

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

3

1.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

4

a)

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. So verhielt es sich hier. Gegen den Antragsteller hatte das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - H. am 8. August 2008 Haftbefehl zur Erzwingung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erlassen; er war deshalb zum Zeitpunkt des Widerrufs im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Darüber hinaus waren gegen ihn die weiteren im Widerrufsbescheid aufgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen, war der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.

5

b)

Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht erkennbar. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

6

2.

Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist nicht gegeben.

7

Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan (zu der insoweit bestehenden Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts vgl. nur Senat, Beschl. vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60). Für eine solche besteht auch kein Anhaltspunkt.

8

3.

Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind.

9

4.

Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da dieser sein Ausbleiben im Termin nicht hinreichend entschuldigt hat. Die mit Schriftsatz vom 30. Mai 2010 geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind nicht, was erforderlich und zumutbar gewesen wäre, durch ärztliches Attest glaubhaft gemacht worden.

Ganter
Ernemann
Fetzer
Frey
Hauger

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