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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.05.2010, Az.: AnwZ (B) 34/09
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 18368
Aktenzeichen: AnwZ (B) 34/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Berlin - 18.12.2008 - AZ: II AGH 8/08

Rechtsgrundlage:

§ 14 Nr. 7 BRAO

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 31.05.2010 - AnwZ (B) 34/09

Redaktioneller Leitsatz:

Ist der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls nach § 14 Nr. 7 BRAO erst während des Verfahrens der sofortigen Beschwerde entfallen, hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen und die außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners zu erstatten.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Lohmann sowie
den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 31. Mai 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Mit Bescheid vom 9. Juli 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 23. April 2010, dem Antragsteller zugestellt am 29. April 2010, hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem der Antragsteller für sämtliche im Widerrufsverfahren bekannt gewordenen Forderungen gegen ihn Tilgungsnachweise oder Ratenzahlungsvereinbarungen vorgelegt hatte. Der Antragsteller hat seine sofortige Beschwerde daraufhin für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin beantragt,

dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.

2

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem die Antragstellerin den Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Analog § 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 215 Abs. 3 BRAO). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls (§ 14 Nr. 7 BRAO) ist erst während des Verfahrens der sofortigen Beschwerde entfallen.

Tolksdorf
Schmidt-Ränsch
Lohmann
Frey
Hauger

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