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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.2010, Az.: Xa ZR 50/08
Patentanspruch bezüglich einer Glastür für Brandschutzzwecke mit einer "Holzrahmenkonstruktion"; Bestehen einer Stützkonstruktion für die Brandschutztür aus zwei hölzernen Tragprofilen; Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Holzbau als maßgeblicher Fachmann
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 26.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19571
Aktenzeichen: Xa ZR 50/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BPatG - 24.01.2008 - AZ: 3 Ni 3/07 (EU)

BGH, 26.05.2010 - Xa ZR 50/08

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2010
durch
die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens und
die Richter Dr. Bacher und Hoffmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung gegen das am 24. Januar 2008 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagten sind Inhaber des am 15. April 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 196 15 902 vom 22. April 1996 angemeldeten europäischen Patents 803 634 (Streitpatents), das auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist. Es trägt die Bezeichnung "Glastür für Brandschutzzwecke" und umfasst acht Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch:

"Glastür für Brandschutzzwecke mit einer einen unter Hitzeeinwirkung aufschäumenden Wirkstoff enthaltenen Brandschutzscheibe (2) sowie einer das Gewicht der Brandschutzscheibe (2) aufnehmenden und mittels Scharnierbändern (20) auf die Türzarge (1) übertragenden Stützkonstruktion aus Holz, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Stützkonstruktion aus insgesamt zwei Tragprofilen (3, 4) zusammensetzt, von denen sich das eine Tragprofil (3) entlang der unteren horizontalen Kante, und das andere Tragprofil (4) entlang der oberen horizontalen Kante der Brandschutzscheibe (2) erstreckt, dass die Tragprofile (3, 4) über vertikale Profile (12, 26, 27) mit gegenüber den Tragprofilen (3, 4) deutlich verringerten Querschnitten miteinander verbunden sind, dass die vertikalen Profile (12, 26, 27) die vertikalen Kanten der Brandschutzscheibe (2) abdecken, und dass an einem der beiden vertikalen Profile (12, 26, 27) das Schlossgehäuse (22) des Türschlosses (5) befestigt ist."

2

Wegen der übrigen Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

3

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu, beruhe jedenfalls aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sie hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

4

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, und das Streitpatent hilfsweise in der Fassung eines Hilfsantrages verteidigt.

5

Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageziel weiterverfolgt. Die Beklagten treten dem entgegen und verteidigen das Streitpatent weiterhin mit einem Hilfsantrag. Danach soll sich an Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung der Halbsatz anschließen "wobei auch die vertikalen Profile (12, 26, 27) aus Holz bestehen" und Patentanspruch 4 entfallen.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Patentgericht hat den Gegenstand des Streitpatents zu Recht für patentfähig erachtet.

7

I.

Zur Begründung hat es ausgeführt, nach Patentanspruch 1 bestehe die Stützkonstruktion für die Brandschutztür aus insgesamt zwei (hölzernen) Tragprofilen. Keine der Entgegenhaltungen offenbare eine derartige Glastür. Bei den Tür- bzw. Fensterkonstruktionen, die im Stand der Technik bekannt gewesen seien, werde die jeweilige Stützkonstruktion stets durch einen umlaufenden Gesamtrahmen gebildet, der sich aus horizontalen und vertikalen Profilen mit entsprechender Haltefunktion zusammensetze. Dass hierbei auch die vertikalen Profile eine Stützfunktion übernähmen, ergebe sich insbesondere daraus, dass die das Gewicht der Brandschutzscheibe auf die Türzarge übertragenden Scharnierbänder bei allen vorbekannten Lösungen zumindest teilweise im Bereich der vertikalen Rahmenbereiche angeordnet seien, so dass auch diesen die Aufgabe zukomme, die Last abzutragen. Die geschützte Lehre beruhe in ihrem wesentlichen Kern auf dem Gedanken, das relativ hohe Gewicht einer Brandschutzscheibe alleine über zwei horizontale Stützprofile aus Holz und die damit verbundenen Scharnierbänder an die Türzarge zu übertragen, so dass die vertikalen Profile im Wesentlichen keine Stützfunktion übernehmen müssten und daher entsprechend schmal dimensioniert werden könnten. Für einen derartigen Lösungsgedanken finde sich in dem angeführten Stand der Technik kein Vorbild. Deshalb habe dieser Stand der Technik dem Fachmann auch keine Anregung vermitteln können, zur Lösung nach Patentanspruch 1 des Streitpatents zu gelangen.

8

Dies hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.

9

II.

Das Streitpatent betrifft eine Glastür für Brandschutzzwecke mit einer Brandschutzscheibe, die einen unter Hitzeeinwirkung aufschäumenden Wirkstoff enthält (intumeszierende Brandschutzscheibe), und einer Stützkonstruktion aus Holz, die das Gewicht der Brandschutzscheibe aufnimmt und mittels Scharnierbändern auf die Türzarge überträgt.

10

Die Streitpatentschrift beschreibt eingangs die aus dem deutschen Gebrauchsmuster 91 03 671 (NiK 13) bekannte Glastür für Brandschutzzwecke. Bei dieser werde als Türrahmen ein Stahlrahmen verwendet, der sich aus beidseits der Ränder der Brandschutzscheibe angeordneten Stahlprofilen sowie einem diese Profile verbindenden Stahlblech zusammensetze, welches mit den Stahlprofilen verschraubt sei. Hierbei entstehe eine Glastür, die sich durch einen relativ hohen Glasflächenanteil auszeichne und daher gut lichtdurchlässig sei. Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 295 09 394 seien Türkonstruktionen aus Holz und insbesondere aus Hartholz bekannt, bei denen sich, anders als bei einem ausschließlich aus Stahlprofilen aufgebauten Türrahmen, die Glastür durch geeignete Bearbeitung der sich entlang der Ränder der Brandschutzscheibe erstreckenden Holzprofile je nach Anwendungsfall frei gestalten lasse. Bei diesen Türkonstruktionen handele es sich jedoch nicht um reine Holzrahmenkonstruktionen; vielmehr werde in den Gebrauchsmusterunterlagen eine Verbundkonstruktion beschrieben, bei der die beiden beidseits der Ränder der Brandschutzscheibe angeordneten Holzprofile über eine Metallschiene verbunden seien. Erst aufgrund der Verwendung dieser Metallschiene ergebe sich eine relativ filigrane Rahmenkonstruktion mit verhältnismäßig großem Glasflächenanteil. Ein ähnlich filigraner Aufbau des Türrahmens lasse sich bei einer reinen Holzrahmenkonstruktion hingegen nicht erreichen.

11

Das Streitpatent will demgegenüber eine "nach Art einer Holzrahmenkonstruktion" aufgebaute Brandschutztür zur Verfügung stellen, die einen möglichst großen Glasflächenanteil aufweist. Dies ist, da nach der Lehre des Streitpatents gerade keine (Holz-)Rahmenkonstruktion verwendet werden soll, dahin zu verstehen, dass eine Stützkonstruktion aus Holz für eine Brandschutztür zur Verfügung gestellt werden soll, die wie die aus dem deutschen Gebrauchsmuster 91 03 671 (NiK 13) bekannte Glastür einen großen Glasflächenanteil ermöglicht.

12

Dazu schlägt Patentanspruch 1 des Streitpatents eine Brandschutztür vor, deren Merkmale sich wie folgt formulieren lassen:

  1. 1.

    Die Tür weist eine Glasscheibe (2) auf, die einen unter Hitzeeinwirkung aufschäumenden Wirkstoff enthält.

  2. 2.

    Es ist eine Stützkonstruktion vorgesehen, die

    1. 2.1

      das Gewicht der Brandschutzscheibe (2) aufnimmt und dieses mittels Scharnierbändern (20) auf die Türzarge (1) überträgt,

    2. 2.2

      aus Holz besteht und

    3. 2.3

      sich aus insgesamt zwei Tragprofilen (3, 4) zusammensetzt, von denen

      1. 2.3.1

        sich das eine (3) entlang der unteren horizontalen Kante und

      2. 2.3.2

        das andere (4) entlang der oberen horizontalen Kante der Brandschutzscheibe (2) erstreckt.

  3. 3.

    Die Brandschutztür weist vertikale Profile (12, 26, 27) auf, die

    1. 3.1

      die Tragprofile (3, 4) miteinander verbinden,

    2. 3.2

      gegenüber diesen deutlich verringerte Querschnitte aufweisen,

    3. 3.3

      die vertikalen Kanten der Brandschutzscheibe (2) abdecken;

  4. 4.

    an einem der Vertikalprofile ist das Schlossgehäuse (22) des Türschlosses (5) befestigt.

13

Das Streitpatent verzichtet somit auf eine Rahmenkonstruktion. Die Stützkonstruktion besteht, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat und die Beschreibung bestätigt, aus den beiden horizontalen Tragprofilen (Merkmal 2.3), von denen sich das eine entlang der unteren horizontalen Kante und das andere entlang der oberen horizontalen Kante der Brandschutzscheibe erstreckt. Diese Tragprofile und mithin die Stützkonstruktion bestehen aus Holz (Merkmal 2.2). Sie sind über vertikale Profile mit gegenüber den Tragprofilen verringerten Querschnitten miteinander verbunden. Deren Material ist durch Patentanspruch 1 nicht vorgegeben; sie können (Patentanspruch 4), müssen aber nicht ebenfalls aus Holz bestehen. Die vertikalen Profile dienen im Wesentlichen nur dazu, die vertikalen Ränder der Brandschutzscheibe abzudecken. Deshalb kann, wie die Beschreibung erläutert, ihr Querschnitt zur Erzielung eines hohen Glasflächenanteils schwach dimensioniert werden. Das eine der beiden vertikalen Profile trägt zudem das Schlossgehäuse des Türschlosses (Merkmal 4.). Daraus, dass die Stützkonstruktion das Gewicht der Brandschutzscheibe aufnimmt und mittels Scharnierbändern auf die Türzarge überträgt, folgt, dass die Scharnierbänder an den Tragprofilen angebracht sind.

14

III.

Der Gegenstand des Streitpatents ist neu.

15

Die Klägerin beruft sich in der Berufungsinstanz insoweit auf folgende Entgegenhaltungen, von denen die ersten vier bereits vom Patentgericht erörtert worden sind:

  • deutsches Gebrauchsmuster 295 09 394 (NiK 3),

  • deutsche Offenlegungsschrift 21 29 907 (NiK 6),

  • Zulassungsbescheid des Deutschen Instituts für Bautechnik vom 20. Dezember 1993 für eine "Form-Brandschutztür Typ 25 N" (NiK 9),

  • deutsches Gebrauchsmuster 91 03 671 (NiK 13),

  • deutsches Gebrauchsmuster 81 03 808 (NiK 25),

  • deutsches Gebrauchsmuster 82 08 603 (NiK 26).

16

Keine dieser Entgegenhaltungen sieht eine Stützkonstruktion vor, die nur aus zwei horizontalen Tragprofilen besteht (Merkmal 2.3), erst recht nicht solchen aus Holz (Merkmal 2.2).

17

1.

Die Entgegenhaltung NiK 3 offenbart eine Glastür für Brandschutzzwecke, bei der die Brandschutzscheibe von einem Türrahmen gehalten ist, dessen Profile aus Hartholz bestehen. Um sicherzustellen, dass auch nach dem Abbrennen des dem Brandherd zugewandten Profils aus Hartholz die Festigkeit des Türrahmens zum sicheren Halten der Brandschutzscheibe ausreiche, müssten, so wird erläutert, die Profile mit einem Stahlsteg verbunden sein. Dieser liege der benachbarten Stirnfläche der Brandschutzscheibe unter Wahrung einer schmalen Fuge gegenüber und werde im Brandfall durch den aus den Stirnflächen der Brandschutzscheibe austretenden Wirkstoff gekühlt. Auch im Brandfall würden daher schädliche Wärmebrücken zwischen den beiden Seiten der Glastür vermieden.

18

Es wird somit ein Türrahmen verwendet, der die Brandschutzscheibe allseitig umgibt und aus paarweise verwendeten Profilen aus Hartholz sowie dem die Profile miteinander verbindenden Stahlsteg besteht. Die Last der Brandschutzscheibe wird sowohl durch die horizontalen als auch über die vertikalen Profile aufgenommen; die Stützkonstruktion besteht demnach nicht ausschließlich aus den beiden horizontalen Profilen. Vielmehr wird die erforderliche Tragund Stützfunktion von den Profilen und dem Stahlsteg erfüllt, wie die Beschreibung (S. 5 2. Abs.) hervorhebt.

19

2.

Die Entgegenhaltung NiK 6 betrifft eine Türkonstruktion (keine Brandschutztür) mit maximaler Glas- oder Plattengröße, bei der die Breite der Senkrechtschenkel auf ein Minimum beschränkt werden soll. Die Senkrechtschenkel sollen, um die notwendige Festigkeit aufzuweisen, zwei durch einen Quersteg verbundene, sehr schmale Stirnteile haben, wodurch ein flacher und ein tiefer Aufnahmekanal gebildet wird. Die waagerechten Schenkel haben ein Mittelteil, an dem Schraubleisten angebracht sind und das an den Enden so ausgestaltet ist, dass die stehengebliebenen Schraubleisten und Wandteile in den anstoßenden Kanal passen und gegen den zugehörigen Quersteg anliegen. Ein Hinweis auf eine Ausführung dieser Türkonstruktion in Holz ist in der Entgegenhaltung nicht enthalten; nach der Ausgestaltung der Profile liegt sie fern. Der Türrahmen, in dem eine Platte enthalten ist, hat zwei Senkrecht- und zwei Waagerechtschenkel, die an den Ecken miteinander verbunden sind. In der Entgegenhaltung wird nicht beschrieben, dass die Stützkonstruktion aus zwei horizontalen Profilen besteht. Dies ergibt sich auch nicht aus Seite 7 Absatz 2 der Beschreibung. Dort wird erwähnt, dass, damit die Tür beweglich ist, ein Band oder ein Scharnier in dem unteren Kanal des Waagerechtschenkels zur Aufnahme eines Schwenkzapfens vorgesehen sei. Auch könne ein oberer Zapfen oder ein Scharnier vorgesehen sein, wie dies schematisch in Figur 1 dargestellt sei. Allein aus der schematisch dargestellten Anbringung der Scharniere folgt nicht, dass nur die horizontalen Profile die Tragkonstruktion bilden.

20

3.

Der Zulassungsbescheid des Deutschen Instituts für Bautechnik vom 20. Dezember 1993 (NiK 9) zeigt - unabhängig von der umstrittenen Frage, ob er vor dem Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich war - in allen abgebildeten Ausführungsformen Brandschutztüren mit mehr als zwei Horizontalprofilen. Allerdings gibt der Text in Anlage 2 (linke Abbildung) an, dass ein "Zwischenfries" nur bei einer geringen Stärke des Rahmens erforderlich ist, nämlich wenn die umlaufende Friesbreite, d.h. die Breite der horizontalen und vertikalen Profile, kleiner als 90 mm ist. Bei einer größeren Stärke des Rahmens kann demnach auf das in allen abgebildeten Ausführungsformen abgebildete "Zwischenfries" verzichtet werden. Die Scharnierbänder greifen bei der in dem Zulassungsbescheid beschriebenen Brandschutztür nicht an den horizontalen, sondern an den vertikalen Profilen an. Die vertikalen Profile tragen demnach die Last der Türfüllung über die Scharniere mit. Es sind nicht wie bei der patentgemäßen Tür lediglich die beiden horizontalen Profile als Stützkonstruktion vorgesehen.

21

4.

Die Entgegenhaltung NiK 13 offenbart ebenfalls eine Glastür für Brandschutzzwecke. Die Schrift befasst sich ausdrücklich, wie vom Patentgericht ausgeführt, nur mit dem Vertikalprofil eines Türrahmens. Dieses wird als Flachprofil ausgebildet, an das die benachbarte Stoßfläche der Brandschutzscheibe unter Bildung einer schmalen Fuge angrenzt. Die Fuge kann durch eine leistenförmige Fugenabdeckung abgedeckt werden, die als Hohlprofil ausgebildet werden kann und dann zusammen mit dem Flachprofil den Türrahmen bildet. Die Verwendung von Holz scheidet hierfür offensichtlich aus.

22

5.

Die NiK 25 betrifft eine Glastür zum Abschluss von Räumen oder Eingängen. Zur Halterung wird die Glasscheibe an ihren senkrechten Kanten zwischen vertikal verlaufende Riegel eingesetzt. Dazu sind die Riegel mit senkrecht verlaufenden Nuten versehen, deren Breite der Dicke der Glasscheibe entspricht. Der vordere Riegel ist mit dem Türdrücker und dem Schloss und der hintere Riegel mit den Bändern versehen. Horizontale Profile sind nicht vorgesehen. Eine Eignung für Brandschutzzwecke wird nicht erwähnt.

23

6.

Die NiK 26 offenbart einen Glastürflügel mit einem Türbänder tragenden Rahmen. Sie hebt als Vorteil hervor, dass von den sonst üblichen Rahmen nur die beiden seitlichen Rahmenteile benötigt würden, wodurch sich optisch das Aussehen einer Ganzglastür ergebe. Auch hierbei handelt es sich nicht um eine Brandschutztür.

24

IV.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Patentgericht den Gegenstand der Erfindung als für den Fachmann nicht durch den Stand der Technik nahegelegt angesehen. Die Angriffe der Berufung gegen die patentgerichtliche Beurteilung greifen nicht durch.

25

Das Patentgericht hat als hier maßgeblichen Fachmann einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Holzbau angesehen, der über Erfahrungen im Aufbau von Tür- und Rahmenkonstruktionen verfügt. Soweit die Klägerin beanstandet, dass das Patentgericht von einer Ausbildung des Fachmanns in der Fachrichtung Holzbau ausgegangen sei, mag dies nur ein denkbarer Ausbildungsgang sein. Das Patentgericht hat jedoch zutreffend darauf abgestellt, dass der Fachmann aufgrund seiner Erfahrungen im Aufbau von Tür- und Rahmenkonstruktionen alle im Stand der Technik bekannten Lösungen und nicht nur Holzkonstruktionen in den Blick genommen hat.

26

Aus den vorgenannten Entgegenhaltungen und dem übrigen in erster Instanz geltend gemachten Stand der Technik ergab sich für einen solchen Fachmann kein Anlass, das (erhebliche) Gewicht der Brandschutzscheibe durch eine Stützkonstruktion aus Holz aufzunehmen, die aus lediglich zwei, nämlich den horizontal verlaufenden Tragprofilen, zusammengesetzt ist und die Last mittels Scharnierbändern auf die Türzarge überträgt (Merkmale 2.2 und 2.3). Ein solcher Anlass ergab sich entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht schon daraus, dass die NiK 3 dem Fachmann den Hinweis gab, dass die Verwendung von Profilen aus Hartholz den Vorteil einer großen Freiheit bei der Gestaltung des Türrahmens mit sich bringe. Dies mag den Fachmann dazu angeregt haben, Hartholz zu verwenden. Dies genügte aber noch nicht dazu, zur Lehre des Streitpatents zu gelangen. Die Entgegenhaltungen gehen vielmehr, soweit sie sich mit für Brandschutzzwecke geeigneten Glastüren mit einer Stützkonstruktion aus Holz befassen, durchweg von Konstruktionen mit einem Tragrahmen aus, die sie fortentwickeln. Dabei besteht der Tragrahmen zudem entweder teilweise aus Metall (NiK 3) oder es ist ein "Zwischenfries" vorgesehen (NiK 9). Daraus, dass bei der Tür nach der NiK 9 auf das "Zwischenfries" verzichtet werden kann, wenn der Rahmen eine größere Stärke aufweist, konnte der Fachmann nicht die Anregung entnehmen, von dem dort stets vorhandenen Tragrahmen abzugehen. Diejenigen Glastüren, die Stützkonstruktionen lediglich aus zwei Profilen aufweisen oder bei denen zumindest nur zwei Profile beschrieben sind, arbeiten jeweils mit Vertikalprofilen und kommen entweder für eine Ausgestaltung aus Holz nicht in Betracht (NiK 13) oder sind als Brandschutztüren nicht geeignet oder zumindest nicht als geeignet offenbart (NiK 25 und 26). Dabei vermag der Senat auch nicht der Ansicht der Klägerin zu folgen, dass es für den Fachmann beliebig sei, ob er statt der Vertikalprofile Horizontalprofile als Stützkonstruktion verwende. Dies stellt vielmehr völlig andere Anforderungen an den Aufbau der Tür, die die Beliebigkeit ausschließen und dem Fachmann gerade nicht ohne weiteres Veranlassung gaben, zu einer Stützkonstruktion aus zwei Horizontalprofilen überzugehen. Zwar mögen die Erfinder letztlich "nur" den Mut aufgebracht haben, darauf zu vertrauen, dass mit zwei hinreichend starken hölzernen Horizontalprofilen sowohl die Lasten abgetragen werden können als auch eine hinreichende Stabilität und Widerstandsfähigkeit der Brandschutztür erreicht werden kann. Eine Anregung, sich hierüber Gedanken zu machen, ergab sich aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik aber nicht.

27

Soweit die Klägerin den Gedanken einer Stützkonstruktion aus zwei sich in horizontaler Richtung erstreckenden Tragprofilen vor allem aus der NiK 6 entnehmen will, wird dort dieser Lösungsgedanke nicht erwähnt. Allein der Umstand, dass er sich möglicherweise aus der schematischen Darstellung eines Ausführungsbeispiels ableiten ließe, genügt nicht, dem Fachmann hierzu Veranlassung zu geben. Zudem eignet sich die Hohlprofilkonstruktion nach der NiK 6 weder für hölzerne Profile noch für Brandschutzzwecke.

28

V.

Mit dem Hauptanspruch haben auch die Unteransprüche, die zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegenstands von Patentanspruch 1 betreffen, Bestand.

29

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 i.V. mit § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck
Keukenschrijver
Mühlens

Von Rechts wegen

Verkündet am: 26. Mai 2010

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