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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.2010, Az.: IX ZA 19/10
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16753
Aktenzeichen: IX ZA 19/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hannover - 06.11.2009 - AZ: 417 C 11545/09

LG Hannover - 26.04.2010 - AZ: 20 T 70/09

Fundstelle:

WuM 2010, 647

BGH, 26.05.2010 - IX ZA 19/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 26. Mai 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. April 2010 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Zivilprozessordnung sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Berufungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschl. v. 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes einschließlich dessen § 92a, auf den sich die Antragstellerin stützt, sind in einem Anwaltshaftungsprozess weder direkt noch analog anwendbar.

Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape

Verkündet am: 26. Mai 2010

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