Beschl. v. 26.05.2010, Az.: 2 StR 241/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hanau - 09.02.2010
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 26.05.2010 - 2 StR 241/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Mai 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 9. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor dahin klargestellt, dass der Angeklagte in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe jeweils verurteilt ist wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer
Roggenbuck
Appl
Cierniak
Schmitt
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