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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.05.2010, Az.: IX ZR 31/07
Vorsatzanfechtung der Besicherung einer Forderung durch einen Gläubiger
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16627
Aktenzeichen: IX ZR 31/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 21.06.2006 - AZ: 3 O 149/05

OLG Koblenz - 01.02.2007 - AZ: 6 U 1084/06

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs. 1 AnfG

BGH, 20.05.2010 - IX ZR 31/07

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel,
die Richterin Lohmann,
die Richter Dr. Pape und Grupp
am 20. Mai 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 67.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Frage, ob die Besicherung einer Forderung der Vorsatzanfechtung eines Gläubigers (§ 3 Abs. 1 AnfG) unterliegen kann, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 1996 - IX ZR 50/95, WM 1996, 1245, 1246 f geht hiervon als selbstverständlich aus (anfechtbare Bestellung eines Grundpfandrechts). Auch eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten durch das Berufungsgericht ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr mit dem als übergangen gerügten Vortrag auf Seite 9 Mitte unter II. 1. c), dd) seiner Entscheidungsgründe näher auseinandergesetzt.

Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Grupp

Verkündet am: 20. Mai 2010

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