Beschl. v. 20.05.2010, Az.: IX ZR 115/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Mosbach - 18.06.2008 - AZ: 2 O 303/07
OLG Karlsruhe - 19.05.2009 - AZ: 17 U 467/08
Rechtsgrundlage:
BGH, 20.05.2010 - IX ZR 115/09
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel,
die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp
am 20. Mai 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 55.284,36 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auch nicht auf Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Grupp
Verkündet am: 20. Mai 2010
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