Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.2010, Az.: VI ZR 229/08
Auferlegung der Kosten eines Rechtsstreits nach erfolgter Erledigungserklärung durch den Kläger wegen Begleichung einer geltend gemachten Forderung auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten durch den Beklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17971
Aktenzeichen: VI ZR 229/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Gera - 01.06.2007 - AZ: 6 C 1769/05

LG Gera - 30.07.2008 - AZ: 1 S 250/07

Rechtsgrundlage:

§ 91a ZPO

BGH, 18.05.2010 - VI ZR 229/08

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. Mai 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und
die Richterin von Pentz
beschlossen:

Tenor:

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

Revisionskläger: 814,97 EUR

Revisionsbeklagte: 609,83 EUR

insgesamt: 1.424,80 EUR bis zur Rücknahme

danach: 814,97 EUR

Gründe

1

Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die geltend gemachte Forderung auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten beglichen haben. Die Beklagten haben der Erledigungserklärung zugestimmt und erklärt, dass dem Antrag der Gegenseite, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, nicht widersprochen werde.

2

Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeitsentscheidung (§ 91a Abs. 1 ZPO) ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagten durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und der Erklärung, dem Kostenantrag der Gegenseite nicht zu widersprechen, freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben haben (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004

- VI ZR 110/03 - BGH-Report 2004, 923; BAG, Urteil vom 2. November 1959

- 2 AZR 479/56 - AP Nr. 7 zu § 91a ZPO). Hiernach hat der erkennende Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - a.a.O.; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985

- II ZR 248/84 - MDR 1985, 914). Die Kostentragungspflicht der Beklagten umfasst nach § 101 Abs. 1 ZPO auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

Galke
Wellner
Pauge
Stöhr
von Pentz

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.