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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.2010, Az.: 2 StR 152/10
Sachlage bei Erlass des ersten tatrichterlichen Urteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15743
Aktenzeichen: 2 StR 152/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 25.11.2009

Rechtsgrundlage:

§ 55 StGB

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Besitze von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 12.05.2010 - 2 StR 152/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 12. Mai 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. November 2009 werden mit der Maßgabe verworfen, dass hinsichtlich des Angeklagten L. die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 9. Mai 2008 in die Gesamtstrafe einbezogen ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Die am 9. Mai 2008 gegen den Angeklagten L. verhängte Geldstrafe war entgegen der Ansicht des Landgerichts einzubeziehen, weil es für § 55 StGB auf die Sachlage bei Erlass des ersten tatrichterlichen Urteils ankommt.

Fischer
Athing
Roggenbuck
Appl
Schmitt

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