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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.05.2010, Az.: IX ZR 180/08
Einziehungsbefugnis aus einer Pfändung und Überweisung nach Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse hinsichtlich der sich aus dem Recht des Insolvenzschuldners ergebenden Ansprüche
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16117
Aktenzeichen: IX ZR 180/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lüneburg - 29.08.2007 - AZ: 4 O 265/06

OLG Celle - 02.09.2008 - AZ: 16 U 101/07

BGH, 11.05.2010 - IX ZR 180/08

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Pfändung (und Überweisung) geht ins Leere, wenn die gepfändete Forderung nicht dem Vollstreckungsschuldner zusteht.
Der Gläubiger kann aus der Pfändung und Überweisung in die Insolvenzmasse eine Einziehungsbefugnis nur hinsichtlich eines solchen Anspruchs erlangt haben, der sich aus dem Recht des Insolvenzschuldners ergibt.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann,
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 11. Mai 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. September 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 102.587,44 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine Verfahrensgrundrechte der Beklagten verletzt.

2

1.

Die Klägerin kann aus den ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen kein Recht ableiten, zur Einziehung der geltend gemachten Forderungen befugt zu sein. Die Pfändung und Überweisung geht ins Leere, wenn die gepfändete Forderung nicht dem Vollstreckungsschuldner zusteht (vgl. BGHZ 100, 36, 42; BGH, Urt. v. 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01, WM 2002, 279, 281; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 829 Rn. 67). Die Insolvenzmasse selbst stellt kein Rechtssubjekt dar (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 - IX ZR 233/87, WM 1989, 1781, 1783). Die Klägerin kann deshalb aus der Pfändung und Überweisung nach Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse die Einziehungsbefugnis nur hinsichtlich eines solchen Anspruchs erlangt haben, der sich aus dem Recht der Insolvenzschuldnerin ergibt. Diese hat vorliegend aus einer unterstellten Pflichtverletzung des früheren Beklagten jedoch keinen Schaden erlitten, weil sie mit der Insolvenzeröffnung aufgelöst worden ist (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 GmbHG) und daher eine Nachhaftung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht in Betracht kommt.

3

2.

Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht sei von dem in BGHZ 159, 104 veröffentlichten Urteil des Senats abgewichen, indem es § 92 Satz 2 InsO analog angewandt habe, ist sie jedenfalls wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit eines solchen Rechtsfehlers unbegründet. Es obliegt der Beschwerde, die Entscheidungserheblichkeit eines aufgezeigten Rechtsfehlers darzulegen und dabei erforderlichenfalls vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag aufzuzeigen (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 993). Vorliegend legt die Beschwerdebegründung nicht dar, dass der Klägerin die geltend gemachten Forderungen bei deren Einordnung als Individualschäden zuzuerkennen gewesen wären. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Erblasser habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, weil er keine Einnahmen aus der Vermietung der Tiefgaragenstellplätze erzielt habe, ist insbesondere nicht ersichtlich, welche konkreten Handlungen er nach Auffassung der Klägerin pflichtwidrig unterlassen haben soll.

4

3.

Die von der Beschwerdebegründung unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (ZIP 2007, 687) als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob der Insolvenzverwalter für Hausgeldforderungen der Eigentümergemeinschaft nach Maßgabe des § 61 InsO hafte, wenn er das Wohnungs- oder Teileigentum in Besitz genommen hat, stellt sich vorliegend nicht. Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Erblasser die Stellplätze in Besitz genommen hat.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

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