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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.2010, Az.: 4 StR 108/10
Verwerfung einer Revision aufgrund des Fehlens eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16286
Aktenzeichen: 4 StR 108/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Detmold - 03.11.2009

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 06.05.2010 - 4 StR 108/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6. Mai 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 3. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat setzt die Höhe des Tagessatzes für die wegen Nötigung (Tat 2), vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tat 4) und Bedrohung (Tat 6) verhängten Geldstrafen gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf das gesetzliche Mindestmaß von 1 EUR fest. Die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist auch dann erforderlich, wenn die Geldstrafen - wie hier - in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgehen (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 40 Rdn. 6 m.w.N.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Athing
Solin-Stojanovic
Cierniak
Ernemann
Mutzbauer

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