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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.2010, Az.: VIII ZR 223/09
Inanspruchnahme eines Anschlussnehmers für die Verlegung von Elektrizitätsleitungen durch ein Versorgungsunternehmen; Gleichwertigkeit der Inanspruchnahme bei Vorliegen von privatem und öffentlichem Grundeigentum; Entfallen einer entschädigungslosen Duldungspflicht bei Belastung eines Grundstückseigentümers in unzumutbarer Weise durch Verlegung der Versorgungskabel
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 28.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16393
Aktenzeichen: VIII ZR 223/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Parchim - 21.01.2009 - AZ: 12 C 428/07

LG Schwerin - 24.07.2009 - AZ: 2 S 19/09

Rechtsgrundlagen:

§ 1004 Abs. 2 BGB

§ 8 Abs. 1 S. 1, 2 AVBEltV

§ 8 Abs. 6 AVBEltV

Art. 14 Abs. 1 S. 1, 2 GG

Fundstellen:

EBE/BGH 2010, 197-199

FStBW 2011, 41-42

FStHe 2011, 154-156

GK/Bay 2010, 447-449 (Pressemitteilung)

ImmWert 2010, 35-36

Info M 2010, 291

IR 2010, 152-153

MDR 2010, 16

NJ 2010, 8-9

NJW 2010, 2802-2804

NJW-Spezial 2010, 547

NVwZ 2010, 7

RdE 2010, 288-291

RdW 2010, 644-645

V&S 2010, 11

ZfIR 2010, 582-585

ZfIR 2010, 4

ZIP 2010, 5-6

ZNER 2010, 274-276

BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09

Amtlicher Leitsatz:

Nimmt ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen das innerhalb des Versorgungsgebiets liegende Grundstück eines Anschlussnehmers für die Verlegung von Elektrizitätsleitungen in Anspruch, ist es dem von der Leitungsverlegung betroffenen Grundeigentümer grundsätzlich verwehrt, das Versorgungsunternehmen auf die Inanspruchnahme eines anderen Duldungspflichtigen zu verweisen. Dabei ist das Auswahlermessen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens auch nicht dahin eingeschränkt, dass es in Fällen, in denen die Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem Grundeigentum gleichwertig möglich ist, das öffentliche Grundeigentum vorrangig in Anspruch zu nehmen hat (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91, WM 1992, 1114).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
die Richter Dr. Frellesen und Dr. Achilles,
die Richterin Dr. Fetzer und
den Richter Dr. Bünger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Schwerin vom 24. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind Miteigentümer eines in W. gelegenen bebauten Grundstücks, welches die Beklagte, ein Energieversorgungsunternehmen, mit Elektrizität versorgt. Die für die Versorgung der Straßenanlieger vorgesehenen Leitungen wurden im Jahr 2003 von der Beklagten verlegt, die sich dabei der Streithelferin bediente. Im Bereich des Grundstücks der Kläger wurden diese Leitungen nicht im Straßenkörper, sondern auf einer Länge von etwa 20 m unmittelbar neben der Straße in einem bereits zum Grundstück der Kläger gehörenden, ungefähr 0,5 m breiten Grundstückstreifen verlegt. Die Kläger sehen diese Leitungsführung als fehlerhaft an, weil dadurch die Benutzbarkeit ihres Grundstücks beeinträchtigt werde und die Beklagte gehalten gewesen sei, für die Leitungsführung öffentlichen Grund in Anspruch zu nehmen. Ihre auf Entfernung der Elektrizitätsleitung von ihrem Grundstück gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihr Beseitigungsbegehren weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe

2

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

3

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

4

Die Kläger seien gemäß § 1004 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVBEltV verpflichtet, die auf ihrem Grundstück befindliche Versorgungsleitung zu dulden. Zwar entfalle eine entschädigungslose Duldungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV ausnahmsweise dann, wenn ein Grundstückseigentümer durch die Inanspruchnahme seines Grundstücks mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belastet werde. Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber nicht vor. Es stehe außer Streit, dass die Verlegung des Kabels entweder auf dem Grundstück der Kläger oder auf öffentlichem Grund für die Energieversorgung notwendig gewesen sei. Die Beeinträchtigung der für die Leitungsverlegung in Betracht kommenden Grundstücke wäre im Wesentlichen gleich gewesen. Ebenso hätten die Kläger nicht dargelegt, dass gegen die Verlegung im Randbereich ihres Grundstücks zum Verlegungszeitpunkt technischwirtschaftliche Gründe gesprochen hätten. Einer Notwendigkeit der Inanspruchnahme gerade des Grundstücks der Kläger habe auch nicht entgegengestanden, dass unter Verschonung ihres Grundstücks die Leitung technischwirtschaftlich in gleicher Weise auf öffentlichem Grund hätte geführt werden können. Denn bei der Auswahl eines von zwei für die Leitungsverlegung in Betracht kommenden Grundstücken habe die Beklagte sich im Rahmen des ihr zustehenden Auswahlermessens gehalten. Insbesondere gebe es keinen Grundsatz, wonach bei Gleichwertigkeit der in Betracht kommenden Grundstücke öffentlicher Grund vor privatem Grund in Anspruch zu nehmen sei. Dagegen spreche auch, dass es keinen Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Staat gebe, Lasten zu übernehmen, die der Grundstückseigentümer im Rahmen der verfassungsrechtlich verankerten Sozialbindung seines Eigentums zu tragen habe. Dementsprechend müsse derjenige, der als Kunde oder Anschlussnehmer an den Vorteilen der öffentlichen Stromversorgung teilhabe, zu deren kostengünstiger Schaffung und Aufrechterhaltung ohne Entgelt durch Zurverfügungstellung seines Grundstückseigentums beitragen, ohne das Versorgungsunternehmen auf die Inanspruchnahme eines durch die geplante Maßnahme in gleicher Weise betroffenen anderen Duldungspflichtigen verweisen zu können, selbst wenn es sich hierbei um die öffentliche Hand handele.

5

Ob die Beklagte seinerzeit irrig angenommen habe, die Leitung verlaufe über öffentlichen Grund, sei deshalb unerheblich, zumal sie auch dargetan habe, dass sie die Leitung selbst bei Kenntnis von der Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks in gleicher Weise verlegt hätte. Dass die Kläger durch die Inanspruchnahme ihres Grundstücks nachträglich in unzumutbarer Weise belastet seien, sei nicht festzustellen. Insbesondere sei ihr Hinweis unerheblich, sie müssten sich bei der Aufstellung eines Werbeschildes für ihren auf dem Grundstück betriebenen Hausmeisterservice sowie beim Bau eines Gartenteiches an der Leitungsführung orientieren. Denn sie hätten schon nicht vorgetragen, konkrete Baumaßnahmen zu planen, die durch die Leitungsführung erheblich behindert würden. Fernliegende, nur theoretische Nutzungsmöglichkeiten seien demgegenüber unbeachtlich. Im Übrigen sei nicht dargetan, dass eine von der Leitungsverlegung ausgehende Wertminderung ihres Grundstücks erheblich sei.

II.

6

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

7

Die Kläger können als Eigentümer des durch die Verlegung der Elektrizitätsleitungen beeinträchtigten Grundstücks nicht gemäß § 1004 Abs. 1 BGB beanspruchen, dass die Beklagte, die diese Verlegung veranlasst hat, die Leitungen von ihrem Grundstück wieder entfernt. Ein solcher Anspruch ist gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Kläger nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 der zum Zeitpunkt der Leitungsverlegung noch geltenden Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684; im Folgenden: AVBEltV) verpflichtet waren, die Verlegung der Leitungen unentgeltlich zuzulassen. Ebenso wenig ist diese Duldungspflicht nachträglich wegen Unzumutbarkeit gemäß § 8 Abs. 3 AVBEltV oder gemäß § 12 Abs. 3 der stattdessen seit dem 8. November 2006 in Kraft getretenen Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477; im Folgenden: NAV) in Fortfall gekommen.

8

1.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVBEltV haben Kunden und Anschlussnehmer eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens, die Grundstückseigentümer sind, für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke unter anderem dann unentgeltlich zuzulassen, wenn die betroffenen Grundstücke an die Stromversorgung angeschlossen sind. Die tatsächlichen Voraussetzungen, an die hiernach die Duldungspflicht des Eigentümers geknüpft wird, sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie ist allerdings der Auffassung, einer Duldungspflicht der Kläger habe von vornherein § 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV entgegengestanden, weil die Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger neben einer ebenfalls möglichen Inanspruchnahme des Straßengrundstücks unverhältnismäßig sei.

9

2.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV entfällt ausnahmsweise die - entschädigungslose - Duldungspflicht, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. Einen solchen Ausnahmefall hat das Berufungsgericht hier indessen rechtsfehlerfrei verneint.

10

a)

Bei der einem Grundstückseigentümer in § 8 Abs. 1 AVBEltV auferlegten Pflicht, das Anbringen und Verlegen von Elektrizitätsleitungen für Zwecke der örtlichen Versorgung auf seinem Grundstück zu dulden, handelt es sich um eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Bestimmung der Schranken des Eigentums. Denn die in den Grenzen der Notwendigkeit und Zumutbarkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV) bestehende Duldungspflicht beschränkt die Privatnützigkeit des Grundeigentums im Interesse einer leistungsfähigen Elektrizitätsversorgung der örtlichen Gemeinschaft und ist als solche auf Grundstückseigentümer beschränkt, die die Vorteile der Elektrizitätsversorgung für ihr Grundeigentum selbst in Anspruch nehmen. Unter diesen Voraussetzungen regelt die Vorschrift lediglich einen angemessenen Beitrag mitversorgter Grundstückseigentümer zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Elektrizitätsversorgung und ist damit zugleich Ausdruck der in Art. 14 Abs. 2 GG beschriebenen Sozialbindung des Eigentums (BVerfG, NZM 2001, 750 f. [BVerfG 03.07.2001 - 1 BvR 432/00]; Beschluss vom 9. August 1990 - 1 BvR 1340/89, [...], Tz. 3; Senatsurteile vom 14. Januar 1981 - VIII ZR 337/79, WM 1981, 250, unter II 2 d; vom 13. März 1991 - VIII ZR 373/89, WM 1991, 1477, unter II 1; vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91, WM 1992, 1114, unter II 2 a; jeweils m.w.N.).

11

Die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen versorgten Kunden und Anschlussnehmer stellen hiernach innerhalb eines Versorgungsgebietes notwendigerweise aus technischwirtschaftlichen Gründen eine Solidargemeinschaft dar, die nur durch ein für alle Abnehmer bereitgehaltenes, die Benutzung fremder Grundstücke erforderndes Netz mit Strom versorgt werden kann. Dabei sind alle in dem Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, die unter § 8 Abs. 1 Satz 2 AVBEltV fallen, in die Sozialbindung des Eigentums dergestalt einbezogen, dass auf ihnen zu Gunsten des Gemeinwohls eine allgemeine Pflichtigkeit lastet, durch die das freie Nutzungs- und Verfügungsrecht der Eigentümer (§ 903 BGB) im Interesse einer leistungsfähigen und kostengünstigen öffentlichen Energieversorgung eingeschränkt wird. Wo im Einzelfall die Grenze zu ziehen ist, außerhalb derer die Belastung des Eigentümers nicht mehr von der Sozialpflichtigkeit gedeckt wird, sondern ein nicht mehr entschädigungslos hinzunehmendes Sonderopfer darstellt, ist jeweils wertend anhand der berührten Belange des Allgemeinwohls (möglichst kostengünstige und leistungsfähige Energieversorgung) und der betroffenen Eigentümerinteressen festzustellen. Entscheidendes Abwägungskriterium ist dabei - wie in § 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV zum Ausdruck gebracht - das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit, nach dem die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und notwendig sein muss sowie die betroffenen Eigentümer nicht in unzumutbarer Weise belasten darf (Senatsurteile vom 3. März 1991 und 11. März 1992, aaO). Hieran gemessen begegnet das Ergebnis der - im Wesentlichen dem Tatrichter vorbehaltenen (BGHZ 66, 62, 67; Senatsurteil vom 11. März 1992, aaO, unter II 2 b m.w.N.) - Interessenabwägung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, keinen rechtlichen Bedenken.

12

b)

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es notwendig, die in Rede stehende Elektrizitätsleitungen entweder auf dem Grundstück der Kläger im Randbereich zur Straße hin oder auf dem Straßengrundstück zu verlegen, wobei technischwirtschaftlichen Gründe in beiden Fällen einer Grundstücksinanspruchnahme nicht entgegengestanden hätten und das Maß einer durch die Leitungsverlegung herbeigeführten Beeinträchtigung der Grundstücke jeweils im Wesentlichen gleich gewesen wäre. Dass die Beklagte seinerzeit irrig annahm, bei der Leitungsverlegung öffentlichen Grund in Anspruch zu nehmen, hat das Berufungsgericht für unerheblich erachtet, weil die Beklagte auch bei Kenntnis der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse die Leitung an gleicher Stelle verlegt hätte.

13

Diese Feststellungen greift die Revision nicht an. Sie rügt jedoch die Annahme des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft, es gebe keinen das Auswahlermessen des Versorgungsunternehmens einschränkenden Grundsatz, wonach in solch einem Fall öffentlicher Grund vor privatem Grund in Anspruch zu nehmen sei. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts habe es bei der hier bestehenden Gleichwertigkeit der für die notwendige Leitungsführung in Betracht kommenden Grundstücke dem Versorgungsunternehmen vielmehr nicht freigestanden, entweder das private oder das öffentliche Grundstück in Anspruch zu nehmen. Dieser von der Revision vertretenen Sichtweise kann indessen nicht gefolgt werden.

14

aa)

Dem von einer Leitungsverlegung betroffenen Grundeigentümer ist es nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich verwehrt, das Versorgungsunternehmen auf die Inanspruchnahme eines anderen Duldungspflichtigen zu verweisen. Es ist vielmehr Sache des Versorgungsunternehmens, über die Streckenführung, für die technische und wirtschaftliche Erwägungen maßgebend sind, und damit auch darüber zu befinden, welchen von mehreren in Betracht kommenden Duldungspflichtigen es heranziehen will. Der dem Versorgungsunternehmen zustehende Ermessensspielraum ist einer gerichtlichen Überprüfung nur dahin zugänglich, ob es sich bei der getroffenen Entscheidung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat (BGHZ 66, 62, 67; Senatsurteile vom 13. März 1991, aaO, unter II 2 a m.w.N.; vom 11. März 1992, aaO, unter II 2 b cc).

15

bb)

Der Senat hat die Frage offen gelassen, ob ein Versorgungsunternehmen generell gehalten ist, im Rahmen des § 8 Abs. 1 AVBEltV öffentliche Grundstücke vorrangig vor privaten Grundstücken in Anspruch zu nehmen, weil nach der von ihm entschiedenen Fallgestaltung die alternativ mögliche Inanspruchnahme öffentlichen Grundeigentums wegen entstehender Mehrkosten keine das Ermessen einschränkende gleichwertige Lösung geboten hätte (Senatsurteil vom 13. März 1991, aaO). Für den Fall einer Gleichwertigkeit der in Betracht kommenden Inanspruchnahmemöglichkeiten hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (RdE 1986, 179, 180; ihm folgend Büdenbender/Heintschel von Heinegg/Rosin, Energierecht I - Recht der Energieanlagen, 1999, Rdnr. 1847) die Auffassung vertreten, dass die Ermessensausübung mit Blick auf § 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV vorrangig dahin gehen müsse, die Elektrizitätsleitung im Straßenraum zu verlegen. Demgegenüber hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf eine Ermessensausübung des Versorgungsunternehmens gebilligt, für die Leitungsverlegung ein privates Grundstück anstelle eines alternativ in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsraums in Anspruch zu nehmen, weil öffentlicher Verkehrsraum gemäß § 8 Abs. 6 AVBEltV grundsätzlich von der unentgeltlichen Duldungspflicht nach § 8 Abs. 1 AVBEltV freigestellt sei (ZNER 2005, 74, 75). Ebenso hat das Landgericht Wuppertal in einem solchen Fall einen Ermessensfehler des Versorgungsunternehmens bei Auswahl der in Betracht kommenden Grundstücke verneint, weil es keine Regel gebe, nach der öffentlicher Grund vorrangig vor privatem in Anspruch zu nehmen sei (RdE 2005, 203, 204 [LG Wuppertal 18.03.2005 - 10 S 211/04]).

16

Auch im Schrifttum wird darauf hingewiesen, dass öffentliche Verkehrswege durch § 8 Abs. 6 AVBEltV von der Duldungspflicht nach § 8 Abs. 1 AVBEltV ausgenommen seien, weil der Verordnungsgeber entsprechend der bisherigen Praxis (dazu BVerwGE 29, 248, 250 ff.[BVerwG 29.03.1968 - IV C 100/65]; BGHZ 138, 266, 274 f.) daran festhalten wollte, die Inanspruchnahme derartiger Flächen nicht über Duldungspflichten, sondern über den Abschluss von Gestattungsverträgen mit Konzessionsabgaben und Folgekostenvereinbarungen zu regeln (Recknagel in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1981, § 8 AVBEltV Rdnr. 121; Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung (Stand: 10/2006), § 8 AVBEltV Rdnr. 45). Hieraus wird für eine Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen gefolgert, dass es jedenfalls keinen allgemeinen Rechtssatz gebe, wonach fiskalische Grundstücke vorrangig vor rein privaten Grundstücken für Leitungszwecke in Anspruch genommen werden müssten (Recknagel, aaO, Rdnr. 102 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, RdE 1967, 67, 68), beziehungsweise dass der jeweilige öffentliche Zweck der von § 8 Abs. 6 AVBEltV erfassten Fläche bei der Interessenabwägung im Rahmen der Zumutbarkeit zu berücksichtigen sei (Hempel/Franke, aaO).

17

cc)

Der Senat hält die Auffassung für vorzugswürdig, nach der in Fällen, in denen die Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem Grundeigentum für eine Verlegung von Elektrizitätsleitungen - wie hier - gleichwertig möglich ist, das Auswahlermessen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens nicht dahin eingeschränkt ist, dass es öffentliches Grundeigentum vorrangig in Anspruch zu nehmen hat.

18

(1)

Allerdings hat der Verordnungsgeber bei Erlass des § 8 AVBEltV zu einem etwaigen Rangverhältnis keine Regelungen getroffen, sondern zu einer Inanspruchnahme von Straßengrundstücken für die Leitungsverlegung lediglich ausgeführt, dass die Ausnahmeregelung des Absatzes 6, wonach die vorausgehenden Absätze der Vorschrift nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen gelten, der bisherigen Praxis beim Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen Rechnung trage und das System der Gestattungsverträge unberührt lasse (BR-Drs. 76/79, S. 48). Dadurch hat der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht und dies bei Schaffung der Neuregelung in § 12 Abs. 5 NAV auch beibehalten (BR-Drs. 367/06, S. 48), dass eine Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrswegen anderen Regeln folgen sollte als die Inanspruchnahme von privaten Grundstücken innerhalb des Versorgungsgebietes. Während er eine Duldungspflicht der betroffenen Kunden und Anschlussnehmer aus der Sozialpflichtigkeit ihrer im Versorgungsgebiet gelegenen Grundstücke hergeleitet hat (BR-Drs. 76/79, S. 46; dazu vorstehend unter II 2 a), hat er für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen eine solche Duldungspflicht nicht begründen wollen, sondern für deren Inanspruchnahme weiterhin nach der überkommenen Praxis der Gestattungsverträge, wie sie etwa auch in § 8 Abs. 10 BFStrG vorausgesetzt wird, verfahren wollen (Recknagel, aaO, Rdnr. 121).

19

(2)

Auf die Einräumung derartiger, den Regeln des Verwaltungsprivatrechts unterliegender Benutzungen (dazu Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rdnr. 827 f. m.w.N.) können im Einzelfall zwar straßenrechtlich begründete Gestattungsansprüche gegen den Träger der Straßenbaulast bestehen (vgl. etwa § 30 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 [GVOBl. S. 42]). Ebenso waren Gemeinden nach dem zum Zeitpunkt der Leitungsverlegung geltenden § 13 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 (gleichlautend § 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG 2005) verpflichtet, ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2008 - KZR 43/07, NVwZ-RR 2009, 596, Tz. 19). Gleichwohl folgt aus etwaigen Ansprüchen der Beklagten auf Gestattung einer Leitungsverlegung im Straßenraum nach dem vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt nicht, dass die von der Beklagten gewählte Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger ermessensfehlerhaft war.

20

Vor einer Enteignung privater Grundstücke (Art. 14 Abs. 3 GG) sind zwar vorrangig Grundstücke der öffentlichen Hand in Anspruch zu nehmen, wenn der mit der Enteignung verfolgte Zweck auf ihnen ebenso gut verwirklicht werden kann. Denn in der hierbei vorzunehmenden Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand mangels Inhaberschaft des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater (BVerfG, NVwZ 2009, 1283, 1286 [BVerfG 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07] m.w.N.). Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Inanspruchnahme privater Grundstücke die Schwelle zur Enteignung nicht erreicht. Hält sich die Duldungspflicht des privaten Grundstückseigentümers - wie hier - noch im Rahmen der durch gesetzliche Eigentumsschranken konkretisierten Sozialbindung des Art. 14 Abs. 2 GG, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch sonst eine Verpflichtung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens, vorrangig öffentliche Verkehrswege für die Verlegung von Leitungen für die örtliche Versorgung in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2001 - V ZR 426/00, MMR 2002, 305 [BGH 23.11.2001 - V ZR 426/00], unter II 1 c; Schütz in: Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 76 Rdnr. 6). Die Ermessensausübung der Beklagten war mithin in dieser Hinsicht nicht gebunden.

21

c)

Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - auch sonst keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergibt, dass die Kläger durch die Inanspruchnahme ihres Grundstücks in unzumutbarer Weise belastet worden sind oder dass nachträglich eine - allerdings auch nur einen Verlegungsanspruch begründende - nicht mehr zumutbare Belastung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 AVBEltV/§ 12 Abs. 3 Satz 1 NAV entstanden ist. Insbesondere steht es im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, dass das Berufungsgericht die von den Klägern vorgebrachten Einschränkungen hinsichtlich der Aufstellung eines Werbeschildes sowie des Baus eines Gartenteiches bereits deshalb für unerheblich erachtet hat, weil es nach seinen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen insoweit nur um theoretische Nutzungsmöglichkeiten ohne konkrete Bauabsichten gegangen ist (vgl. Senatsurteil vom 13. März 1991, aaO, unter II 2 b aa).

Ball
Dr. Frellesen
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Dr. Bünger

Von Rechts wegen

Verkündet am 28. April 2010

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