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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.2010, Az.: VIII ZR 21/09
Zulassung einer Revision trotz fehlender Aussicht auf Erfolg
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15736
Aktenzeichen: VIII ZR 21/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hamburg-Harburg - 16.05.2008 - AZ: 645 C 105/08

LG Hamburg - 18.12.2008 - AZ: 307 S 81/08

BGH - 12.01.2010 - AZ: VIII ZR 21/09

BGH, 27.04.2010 - VIII ZR 21/09

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. April 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
die Richterin Dr. Hessel,
den Richter Dr. Achilles,
die Richterin Dr. Fetzer und
den Richter Dr. Bünger
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert: 308,88 EUR.

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12. Januar 2010 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO) mit der Maßgabe, dass das Aktenzeichen des dort genannten Senatsurteils vom 21. Januar 2004 nicht VIII ZR 115/04, sondern VIII ZR 115/03 lautet. Die Ausführungen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 10. und 24. März 2010 geben keinen Anlass zu einer vom Inhalt des Hinweisbeschlusses des Senats abweichenden Beurteilung.

Ball
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Dr. Bünger

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