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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.2010, Az.: IX ZB 108/09
Fristgerechter Zugang einer Berufungsbegründung im Fall der Sendung eines Fax an das Gericht der ersten Instanz und nicht an das Berufungsgericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15362
Aktenzeichen: IX ZB 108/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 30.07.2008 - AZ: 29 O 24289/07

OLG München - 03.03.2009 - AZ: 15 U 5155/08

BGH, 27.04.2010 - IX ZB 108/09

Redaktioneller Leitsatz:

Die Berufungsbegründung geht nicht fristgerecht dem Gericht zu, wenn der Prozessbevollmächtigte den Schriftsatz aufgrund der Verwendung einer falschen Faxnummer an das Gericht der 1. Instanz sendet. Wiedereinsetzung in der vorigen Stand ist nicht zu bewilligen, wenn keine entschuldbaren Gründe für die Verwendung der falschen Faxnummer ersichtlich sind.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 27. April 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. März 2009 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt auch die Kosten der Nebenintervenientin.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 123.750 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1.

Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verletzung des Grundrechts des Klägers auf wirksamen Rechtsschutz liegt nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist keine Quelle ersichtlich, aus der der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers entnehmen konnte, die innerhalb der offenen Frist gewählte Telefaxnummer gelte auch für das Berufungsgericht. Danach hatte das Berufungsgericht davon auszugehen, dass das Telefaxgerät mit der Anschlussnummer 55972991 ausschließlich dem Landgericht München I zuzuordnen war und damit ein fristgerechter Zugang der Berufungsbegründung ausschied.

3

2.

Auch die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags als unbegründet durch das Berufungsgericht weist keinen zulässigkeitsrelevanten Rechtsfehler auf. Es ist nicht ersichtlich, dass der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine unrichtige Telefaxnummer verwendet hat.

4

3.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp

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