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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.2010, Az.: 5 StR 148/10
Verwerfung einer Revision in einem Verfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15043
Aktenzeichen: 5 StR 148/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Chemnitz - 07.12.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u. a.

BGH, 27.04.2010 - 5 StR 148/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. April 2010
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 7. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  2. 2.

    Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zurückgewiesen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dadurch den Nebenklägerinnen und der Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zum Schriftsatz des Verteidigers vom 23. April 2010: Die Verfahrenskosten bemessen sich anhand der abgeurteilten, nicht der eingestellten Tatvorwürfe. Die getroffene Entscheidung im Adhäsionsverfahren ist angemessen; ihr Ergebnis bestimmt hier den Streitwert.

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