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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.2010, Az.: 5 StR 129/10
Zulässigkeit einer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegten Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15042
Aktenzeichen: 5 StR 129/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 341 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2013, 67

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung

BGH, 27.04.2010 - 5 StR 129/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. April 2010
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten, ihm nach der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 21. Dezember 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die unter dem 18. Januar 2010 eingelegte Revision des Angeklagten ist wegen Verfristung unzulässig (§ 341 StPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift unter 2.b.aa) zutreffend dargelegten Gründen. Auf die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts stellt der Senat nicht ab, zumal es an der gebotenen Protokollierung nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO fehlt. Der Senat weist darauf hin, dass er einen Verzicht auf Rechtmittelbelehrung zwar nicht als unwirksam, aber im Allgemeinen kaum als angemessen erachtet.

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
Bellay

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