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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.2010, Az.: 4 StR 104/10
Strafrahmenwahl bei erheblich schuldmindernder Umstände im Rahmen des Tatbestandes der Vergewaltigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16935
Aktenzeichen: 4 StR 104/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Detmold - 02.12.2009

Rechtsgrundlage:

§ 177 Abs. 2 StGB

Fundstelle:

NStZ-RR 2010, 364

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung

BGH, 27.04.2010 - 4 StR 104/10

Redaktioneller Leitsatz:

Trotz Vorliegens eines Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 StGB kann bei der Strafrahmenwahl zunächst zu prüfen sein, ob wegen erheblich schuldmindernder Umstände der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden, sondern von dem Normalstrafrahmen des Absatz 1 auszugehen ist.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 27. April 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 2. Dezember 2009 im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

2

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen halten die Aussprüche über die Einzelfreiheitsstrafen und über die Gesamtfreiheitsstrafe rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3

Das Landgericht hat die wegen der Vergewaltigungen der Nebenklägerin, seiner damaligen Ehefrau, verhängten Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten und von drei Jahren dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB entnommen. Die Wahl dieses Strafrahmens hat das Landgericht lediglich damit begründet, dass die Annahme minder schwerer Fälle (§ 177 Abs. 5 StGB) nicht gerechtfertigt sei. Dabei hat es nicht erkennbar bedacht, dass bei Vorliegen eines Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 StGB bei der Strafrahmenwahl zunächst zu prüfen ist, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels wegen anderer erheblich schuldmindernder Umstände der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden, sondern von dem Normalstrafrahmen des Abs. 1 auszugehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. März 2001 - 4 StR 558/00, StV 2001, 456 und vom 13. September 2005 - 4 StR 163/05, NStZ-RR 2006, 6, jew. m.w.N.). Dies hätte unter den hier gegebenen Umständen insbesondere im Hinblick darauf der Erörterung bedurft, dass der Angeklagte bei Begehung der beiden Taten mit der Nebenklägerin verheiratet war und dass diese nach der ersten Tat im Winter 2004 weiterhin mit dem Angeklagten zusammenlebte und sich erst im Jahre 2008 von ihm trennte. Zumindest hinsichtlich der Tat im Winter 2004 hätte als weiterer gewichtiger Milderungsgrund der lange Zeitablauf seit dieser Tat in Betracht gezogen werden müssen.

4

Die dargestellten Mängel bei der Wahl des Strafrahmens führen zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht einen besonders schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB verneint und gegen den Angeklagten niedrigere Einzelfreiheitsstrafen verhängt hätte. Die zu Grunde liegenden Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, weil sie von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen sind zulässig.

Athing
Ri'inBGH Solin-Stojanovic ist an der Unterschrift gehindert.Athing
Ernemann
Cierniak
Franke

Verkündet am: 27. April 2010

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