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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.2010, Az.: IX ZB 131/06
Begründung einer Darlehensmithaft infolge eines persönlich und unmittelbar wirkenden Schuldbeitritts zu der Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft unabhängig von der akzessorischen Gesellschafterhaftung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14973
Aktenzeichen: IX ZB 131/06
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Kassel - 15.02.2006 - AZ: 620 M 7922/05

LG Kassel - 05.04.2006 - AZ: 3 T 178/06

Rechtsgrundlage:

§ 93 InsO

BGH, 22.04.2010 - IX ZB 131/06

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp
am 22. April 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 5. April 2006 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Rechtsbeschwerdeführern auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch je zur Hälfte aus beiden Massen als Insolvenzforderung zu berichtigen ist.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf 160.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerden sind aufgrund der rechtlich zutreffenden Erwägungen des Beschwerdegerichts unbegründet. Die Titelschuldner sind nach der nicht zu beanstandenden Auslegung der vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 17. September 2004 die Gesellschafter der G. -GbR infolge eines persönlich und unmittelbar wirkenden Schuldbeitritts zu der Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft. Hiernach ist ihre Darlehensmithaft unabhängig von der akzessorischen Gesellschafterhaftung begründet. Die Regelung des § 93 InsO betrifft jedoch nur den Bereich der gesetzlich akzessorischen Gesellschafterhaftung (BGHZ 151, 245, 248 ff), der hier nicht berührt ist.

2

Der Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten war aufschiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen die Titelschuldner entstanden und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. zur Wirkung der aufschiebenden Bedingung etwa HmbKomm-InsO/Lüdtke, 3. Aufl. § 42 Rn. 12 f).

Ganter
Raebel
Vill
Pape
Grupp

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